8. Sept. 2021

Russland -Publizität von Patentunterlagen

Zurab Tsereteli

zurab.tsereteli@rsp-i.com

Das Wissen über den Inhalt einer Patentanmeldung, eines gewerblichen Musters oder eines Gebrauchsmusters kann für die eigene Tätigkeit von entscheidender Bedeutung sein. Das Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung und Handel hat nun neu geregelt, wie faktisch für jedermann Einblick in die diesbezüglichen Unterlagen zu erlangen ist. Die Verordnung gilt selbstverständlich nicht für vertrauliche Informationen.

Folgendes ist im Einzelnen vorgesehen:

  • das Verfahren zur Einsichtnahme, nicht nur in die Antragsunterlagen selbst, sondern auch in die Berichte über die vorläufige Recherche zu Erfindungen oder Gebrauchsmustern, die Schlussfolgerung über die Ergebnisse der vorläufigen Bewertung ihrer Patentierbarkeit usw.;

  • ein spezielles Formular für den Antrag auf Einsichtnahme, einschließlich der Berichte und Begutachtungen;

  • ein separates Antragsformular für die Erteilung von Kopien der Bewerbungsunterlagen. Die Bestellung einer Kopie erfolgt zukünftig direkt im Antrag auf Einsichtnahme.

Das Verfahren legt unter anderem die Besonderheiten der digitalen Anträge fest und erweitert damit die Möglichkeiten des E-Government. Ein elektronischer Antrag muss die E-Mail-Adresse des Antragstellers für die weitere Kommunikation enthalten. Grundsätzlich sind die Antragsunterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Soweit der gesetzliche Vertreter des Antragstellers einen Antrag beim Föderalen Amt für geistiges Eigentum stellt, muss er Antrag eine Kopie seiner Vollmacht beifügen.

Antragsteller haben die Wahl, wie Sie die Unterlagen einsehen möchten: bei einem Besuch des Föderalen Amtes für geistiges Eigentum oder auf elektronischem Wege. Im ersten Fall werden die Unterlagen für die Einsichtnahme in Papierform erstellt, im zweiten Fall in Form von digitalen, nicht beglaubigten Kopien, die per E-Mail verschickt werden.

Bisher konnten Unterlagen nur bei einem Besuch des Föderalen Amtes für geistiges Eigentum eingesehen werden.

Die Verordnung ist am 23. August 2021 in Kraft getreten.

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