Patrick Pohlit
Ein Gesetzentwurf zur Lockerung der strafrechtlichen Maßnahmen für Unternehmer bei Steuervergehen ist in Vorbereitung. Darüber hinaus hat das MinFin RF ein Schreiben veröffentlicht, wonach Steuerausländer nicht berechtigt sind, bei Einkünften aus dem Verkauf von Immobilien steuerliche Vermögensabzüge geltend zu machen.
Lockerung der strafrechtlichen Maßnahmen für Steuerhinterziehung
Der russische Präsident hat eine Lockerung der strafrechtlichen Maßnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Steuervergehen angewiesen, sofern die Steuern vor Einleitung eines Strafverfahrens entrichtet wurden.
Die Unternehmen schlagen eine Initiative zur Einbringung von Änderungen in das Strafgesetzbuch der Russischen Föderation (StGB RF) und die Strafprozessordnung der Russischen Föderation (StPO RF) vor, um Einleitung und Einstellung von Verfahren zu regeln.
Die vorgeschlagene Initiative sieht vor, dass keine Strafverfahren eingeleitet werden sollen, wenn die Verbindlichkeiten gegenüber dem Haushalt aus Steuern, Abgaben und Geldbußen vollständig beglichen worden sind. Derzeit sieht die StPO der Russischen Föderation nur die Einstellung von Verfahren aus den oben genannten Gründen vor. Die Ermittlungsbehörde beschließt jedoch in den meisten Fällen, trotz vollständiger Zahlung der Steuerrückstände an den Haushalt ein Strafverfahren einzuleiten.
Es wird vorgeschlagen, die Verjährungsfrist für die Einleitung eines Strafverfahrens von zehn auf sechs Jahre zu verkürzen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Höchstfrist der Freiheitsstrafe, welche für die Steuerhinterziehung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen eines Steueragenten in besonders großem Ausmaß (mehr als 45 Mio. Rubel für den Zeitraum von drei Geschäftsjahren) verhängt werden kann, von sechs auf fünf Jahre zu verkürzen.
Der Gesetzentwurf befindet sich in der öffentlichen Diskussion über Gesetzestext, der anschließend der russischen Staatsduma zur Erörterung vorgelegt wird.
Link auf Gesetzentwurf: https://regulation.gov.ru/projects#npa=128100
Einkommenssteuer von natürlichen Personen
Das russische Finanzministerium hat ein Schreiben Nr. 03-04-05/77044 vom 09.08.2022 veröffentlicht, in dem klargestellt wird, dass natürliche Personen, die steuerlich nicht in der Russischen Föderation ansässig sind (Steuerausländer), nicht berechtigt sind, auf Einkünfte aus dem Verkauf von Immobilien steuerliche Vermögensabzüge geltend zu machen.
Das russische Finanzministerium stellt klar, dass gemäß Ziff. 6 Art. 210 des SteuerGB RF die Steuerbemessungsgrundlage für Einkünfte insbesondere aus der Veräußerung von Immobilien, welche gemäß Ziff. 1.1. Art. 224 des SteuerGB RF dem Steuersatz von 13 % unterliegen, durch den Geldwert dieser steuerpflichtigen Einkünfte abzüglich des Betrages des Vermögenssteuerabzugs für die Veräußerung von Immobilien gemäß Ziff. 1.1 Art. 220 SteuerGB RF, bestimmt wird. Ziff. 1.1. Art. 224 SteuerGB RF legt den Steuersatz für natürliche Personen - Steuerinländer fest. Für Steuerausländer ist der Steuersatz gemäß Ziff. 3 Art. 224 SteuerGB RF auf 30 % festgesetzt. In diesem Zusammenhang können die Steuerausländer bei der Einkommensteuer die steuerlichen Vermögensabzüge nicht geltend machen.