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Russland - Umsatzsteuer auf Saatgut, Wechselkursdifferenzen

Patrick Pohlit


Saatguthändlern droht eine Umsatzsteuer-Nachzahlung für die letzten 3 Jahre in Höhe von 10 %. Die Regierung bereitet derzeit Anpassungen für die Erfassung von gewinnsteuerlichen Wechselkursdifferenzen vor, wonach Bewertungsmethoden greifen sollen, die sich an für den Staatshaushalt günstigeren Grundsätzen orientieren.


Umsatzsteuernachzahlung bei Saatguthändlern


Den Saatguthändlern droht eine Umsatzsteuer-Nachzahlung für die letzten drei Jahre in Höhe von 10 %. Ende 2019 wurde eine Änderung in der Verordnung der russischen Regierung Nr. 908 vom 31.12.2004 vorgenommen (Verweis auf die Verordnung - Unterpunkt 1, Pkt. 1, Art 164 des russischen Steuergesetzbuchs), gemäß der bei der Einfuhr von Waren (einschließlich Saatgut) in die Russische Föderation ein reduzierter Umsatzsteuersatz i.H.v. 10 % ausschließlich auf Waren angewandt werden darf, die als Lebensmittel qualifiziert werden können, während es keine solche Änderung für die OKPD2-Liste (Gesamtrussisches Verzeichnis zur Klassifikation der Erzeugnisse) zum inländischen Verkauf von Saatgut innerhalb der Russischen Föderation gab. Wenn Saatgutlieferanten nicht als Lebensmittel geeignetes (behandeltes) Saatgut in das Gebiet der Russischen Föderation einführten, wandten sie bisher den Umsatzsteuersatz von 20 % an, und wenn sie es an einen Endkäufer in der Russischen Föderation verkauften, einen Umsatzsteuersatz von 10 %, selbst wenn das Saatgut chemisch behandelt wurde, dieses also nicht als Lebensmittel geeignet war, weil die Verordnung für den inländischen Vertrieb keine besonderen Vorschriften enthielt bzw. eine solche Differenzierung nicht vornahm. Im Jahr 2021 hat das Arbitragegericht der Region Pskow in seinem Urteil vom 26.08.2021 im Fall Nr. A52-2712/2021 der Steuerbehörde darin zugestimmt, dass das behandelte Saatgut, welches nicht als Lebensmittel qualifiziert werden kann, auch bei der inländischen Weiterlieferung mit 20% zu besteuern sei, so dass die Steuerbehörde dem Unternehmen zusätzliche 10 % für die letzten drei Jahre nachberechnet hat. Der Oberste Gerichtshof hat sich dieser Position in seinem Urteil Nr. 307-ES22-8901 vom 17. Juni 2022 angeschlossen.

Durch diese geänderte Anwendungspraxis können einige Saatguthändler in die Zahlungsunfähigkeit geraten, insbesondere wenn die Steuerbehörde noch zusätzlich Strafen und Zinsen festsetzt, worüber Erstere am 7. Februar 2023 mit dem stellvertretenden Landwirtschaftsminister sprachen. Bisher zeichnet sich jedoch für diese Situation keine Lösung ab.



Anpassung Bemessungsgrundlage bei Währungsdifferenzen


Im März 2022 wurden russischen Unternehmen Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit den entstandenen Währungsschwankungen gewährt: die Bilanzierungsgrundsätze für Währungsgewinne und -verluste aus Kursdifferenzen wurden aufgrund der Aufwertung des US-Dollars und des Euros angepasst. Die Unternehmen durften Währungsgewinne vorübergehend nicht berücksichtigen, weil dies unmittelbar höhere Gewinnsteuern zur Folge gehabt hätte. Nach der Erholung und dann starken Aufwertung des Rubels wurden diese Steuervergünstigungen von vielen Unternehmen zur Steueroptimierung genutzt, wodurch der russische Haushalt enorme Verluste erlitten hat. Die Regierung bereitet derzeit Anpassungen für die Erfassung von gewinnsteuerlichen Wechselkursdifferenzen vor, wonach Bewertungsmethoden greifen sollen, die sich an für den Staatshaushalt günstigeren Grundsätzen orientieren. Es gibt derzeit jedoch noch kein konkretes Gesetz oder keinen Gesetzentwurf.



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