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Russland - Quellensteuer in Deutschland und Russland

Patrick Pohlit


Ab 2024 unterliegen nunmehr sowohl an ausländische Unternehmen gezahlte Vergütungen für Intercompany-Dienstleistungen in Russland als auch die von deutscher Seite an russische Gesellschaften gezahlten Dienstleistungs-, Lizenz- und Finanzierungsvergütungen in Deutschland einer Quellensteuer von jeweils 15 %.


Letzteres beruht aus deutscher Sicht auf den Wirkungen des Steueroasenabwehrgesetzes, welches Russlands nunmehr amtlich ab dem 20.12.2023 als unkooperativen Staat behandelt, mit weitreichenden weiteren Folgen, die über verschiedene Zeiträume verteilt sind.


Zum einen greift eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung und erweiterte Quellenbesteuerung bei Finanzierungen, Dienstleistungen und Rechteüberlassungen (Lizenzen) nach §§49, 50a EStG ab dem 1.1.2024.


Zum anderen werden bei Gewinnausschüttungen und Anteilsverkäufen u.a. das sogenannte Schachtelprivileg und verschiedene Steuerfreistellungen gemäß §8b KStG ab dem 1.1.2026 wegfallen. Letztlich wird ab dem 1.1.2027 ein Verbot des Betriebsausgaben -und Werbungskostenabzugs aus den Geschäftsbeziehungen greifen, es sei denn, es kann eine deutsche Besteuerung der dazugehörigen Erträge oder eine Hinzurechnung nachgewiesen werden. Letztlich wird es für betroffene Unternehmen erweiterte Mitwirkungs -und Meldepflichten geben.


Die Vorschriften verstehen sich als „Treaty Override“ in Bezug auf geltendes DBA-Recht. Hierbei wäre darauf hinzuweisen, dass das geltende deutsche-russische DBA von Russland im August 2023 zu einem großen Teil einseitig ausgesetzt wurde, Deutschland allerdings hierauf bisher nicht reagiert hat, es aus deutscher Sicht, anders als in Österreich, also auch weiterhin gilt.


Inwieweit man die Listung Russlands als nicht kooperativer Staat und die Rechtsfolgen des Steueroasenabwehrgesetzes als politische und nicht rein steuerliche Maßnahme sieht (die betreffenden Regelungen zu den Holdingstrukturen wurden im russischen Recht lange angepasst, bleibt der wegen des Ukrainekriegs vorgeworfene mangelnde bzw. nicht realisierbare Austausch in Steuersachen, der von vielen europäischen Staaten als erstes einseitig ausgesetzt wurde), mag dahin gestellt bleiben. Allerdings wird es hierdurch nunmehr zu weiteren teilweise erheblichen negativen Auswirkungen auf den deutsch-russischen Wirtschaftsverkehr, insbesondere für deutschstämmige Unternehmen kommen, die bei der weiteren Planung zu berücksichtigen sind. Letztlich bleibt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das deutsche Bundesfinanzministerium den Entwurf eines BMF-Schreibens bis zum 09.01.2024 im Rahmen einer Verbandsanhörung zur Diskussion gestellt hat. In der derzeitigen Form sind allerdings keine Erleichterungen oder Übergangsregelungen für deutsche bzw. deutschstämmige russische Unternehmen vorgesehen.


Russland hatte bereits durch das Föderale Gesetz Nr. 539-FZ vom 27.11.2023 ab 2024 eine russische ertragsteuerliche Quellensteuer auf die Vergütung von Dienstleistungen eingeführt, die ein ausländisches Unternehmen in Russland an ein russisches verbundenes Unternehmen (u.a. Tochtergesellschaften) erbringt. Entsprechende Änderungen wurden in Art. 309 des Steuergesetzes der RF eingeführt, wobei der Quellensteuersatz auch hier 15 % beträgt.


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