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Russland - „Suspendierung“ des DBA Russland-Deutschland

22. Juli
3 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


Das MinFin informiert, dass ihm durch das  deutsche BMF  am 30. Juni 2026 die vollständige Suspendierung des DBA zwischen der RF und Deutschland mit Wirkung zum 1.Januar 2027 notifiziert wurde. Mit Wegfall des DBA käme es endgültig zu einer Doppelbesteuerung bei Privatpersonen sowie teilweise auch bei Unternehmen.


Russische Perspektive


Gemäß den Bestimmungen des SteuerGB RF können Privatpersonen bei der Berechnung der Einkommensteuer die in einem ausländischen Staat einbehaltenen Steuerbeträge nur dann anrechnen, wenn ein gültiges Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Somit werden bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2027 die ausländischen Einkünfte natürlicher Personen, die in Russland unbeschränkt steuerpflichtig sind – darunter Dividenden, Zinsen und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – dann im Verhältnis zu deutschen Einkünften einer Doppelbesteuerung unterliegen.

Für juristische Personen hängt die Möglichkeit der Anrechnung ausländischer Steuern vom Vorliegen eines gültigen Doppelbesteuerungsabkommens ausschließlich in Bezug auf die Quellensteuer bei Dividenden von ausländischen Gesellschaften ab. Gewinnsteuer auf sonstige Erträge und Vermögenssteuer können in der Russischen Föderation angerechnet werden, sofern ein von einer deutschen Steuerbehörde oder einem Steueragenten bestätigter Nachweis über die Steuerzahlung vorgelegt wird.


Sonstige Arten ausländischer Steuern, für die im SteuerGB RF kein Anrechnungsverfahren vorgesehen ist, können als sonstige Aufwendungen des Unternehmens abgezogen werden.


Es bleibt jedoch zu hoffen, dass solange kein offizielles Dokument zur vollständigen Kündigung auf russischer Seite veröffentlicht wird, die Anrechnung der Steuer doch erlaubt wird oder eine Anpassung des russischen SteuerGB in Bezug auf alle (auch abkommenslosen) Staaten erlaubt wird.


Deutsche Perspektive


Aus deutscher Sicht führt die Suspendierung voraussichtlich nur zu begrenzten zusätzlichen materiellen Änderungen. Hintergrund ist, dass Russland bereits dem Anwendungsbereich des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) unterliegt und damit jedenfalls nach Verwaltungsauffassung § 1 Abs. 3 StAbwG vollumfänglich den Vorrang deutscher Besteuerungsrechte gegenüber entgegenstehenden DBA-Regelungen vorsieht. Gleichwohl bleiben Fragen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung, zur Berücksichtigung ausländischer Steuern sowie zu Vorschriften mit DBA-Bezug weiterhin relevant. Nachrichtlich stellt sich im Übrigen die Frage, warum das BMF in seiner Pressemitteilung das Wort „Suspendierung“ verwendet und das Abkommen nicht nach Art.29 DBA „kündigt“.


Die Russische Föderation hatte bereits im August 2023 wesentliche materiell-rechtliche Vorschriften des DBA einseitig suspendiert. Durch das Black Lising als Steueroase und unkooperativer Staat in Steuersachen unterliegt Russland auch bereits mit Wirkung zum 1.1.2024 den Maßnahmen des StAbwG, welches auf EU-Richtlinie beruht und bisher nur von Deutschland in nationales Recht umgesetzt hat. Strittig ist jedoch nach wie vor, inwieweit nicht im Steueroasenabwehrgesetz benannte Sachverhalte, wie die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit (z.B. in Russland gezahlte Gehälter) zu behandeln sind. Nach dem DBA unterliegen diese Einkünfte nur dem Progressionsvorbehalt bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland, nach Ansicht des BMF sind diese aber ab dem 1.1.2024 vollumfänglich in Deutschland zu besteuern unter Anrechnung der russischen Einkommensteuer.


Die Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens führt in der Praxis zu keiner wesentlichen Erweiterung der deutschen Besteuerungsrechte, da deren Einschränkung bereits weitgehend durch das Steueroasen-Abwehrgesetz sowie die Aussetzung der wesentlichen Abkommensbestimmungen entfallen war. Sie schafft jedoch Rechtsklarheit, indem sowohl auf deutscher als auch auf russischer Seite eindeutig feststeht, dass das Doppelbesteuerungsabkommen keine Anwendung mehr findet. Zugleich entfallen die bislang noch verbliebenen verfahrensrechtlichen Bezüge des Abkommens, insbesondere die Möglichkeit der Durchführung eines Verständigungsverfahrens zur Beilegung von Besteuerungskonflikten. Unverändert bestehen bleibt hingegen das Risiko einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, da die im Abkommen vorgesehenen Mechanismen zur Vermeidung oder Milderung einer Doppelbesteuerung nicht mehr zur Verfügung stehen. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dies insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Zusammenhang mit Quellensteuern sowie der Besteuerung von Betriebsstätten, Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.


Offen bleiben insbesondere Fragen zu den Auswirkungen auf die Steueranrechnung nach §34c EStG und §26 KStG sowie das Verhältnis zwischen StAbwG und allgemeinem internationalen Steuerrecht. Auf deutscher Seite kommt es jedenfalls bei natürlichen Personen durch Anrechnungsmöglichkeiten zu keiner direkten Doppelbesteuerung. Bei Kapitalgesellschaften wären im Einzelfall die Konsequenzen des StAbwG zu prüfen, da dessen Beschränkungen, insbesondere die Versagung der Freistellung nach §8b KStG (Veräußerungsgewinne und Dividenden) ab 2026 sowie das Betriebsausgabenabzugsverbot (Lizenz-, Zins- und Dienstleistungsvergütung der russischen Tochtergesellschaften etc.) ab 2027 unabhängig vom DBA weiter gelten werden.


 
 
 

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