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Russland - Gericht hat rechtliche Einordnung zu prüfen

29. Sept.
1 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow


Sachverhalt


Die Klägerin machte ihre Forderung aus einem Leasingvertrag sowie Verzugszinsen geltend. Im Laufe des Gerichtsverfahrens beglich der Vertragspartner die Hauptschuld. Der Vertrag sah eine Vertragsstrafe vor.


Entscheidungen


Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen haben drei Instanzen dem Gläubiger nur ein Teilen einen Entschädigung zugesprochen.


Die Gerichte lehnten die Geltendmachung der Zinsen ab, da der Kläger die finanzielle Sanktion falsch eingestuft hatte. Das Berufungsgericht forderte hingegen eine Überprüfung der rechtlichen Einordnung.


Auffassung der Instanzengerichte:


  • der Kläger beantragte die Verhängung von Zinsen gemäß Art. 395 ZGB RF;

  • im Vertrag ist hingegen eine Vertragsstrafe festgelegt;

  • die geltend gemachte finanzielle Sanktion kann nicht gewährt werden.


Auffassung des Berufungsgerichts:


eine unrichtige rechtliche Einordnung in Bezug auf eine Sanktion der Nichtzahlung kann nicht Grund für die Abweisung der Klage sein;


wird die Erhebung von Zinsen gemäß Art. 395 ZGB RF geltend gemacht und ist im Vertrag hingegen eine Vertragsstrafe vorgesehen, muss das Gericht die Frage ihrer Anwendung erörtern. Diese Rechtsauffassung deckt sich mit den Vorgaben des Obersten Gerichts der Russischen Föderation; der Kläger legt den Klagegrund und den Klagegegenstand fest, doch die rechtliche Einordnung hat ausschließlich durch das Gericht zu erfolgen.


 
 
 

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