Russland - SOUT wird digitalisiert
Zurab Tsereteli
Das Arbeitsministerium hat die Vorschriften für die Einreichung von Berichten über die Übereinstimmung der Arbeitsbedingungen mit den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften angepasst.
Insbesondere ist der SOUT-Bericht des Arbeitgebers zukünftig ausschließlich in elektronischer Form einzureichen – durch Ausfüllen eines Formulars auf dem Einheitlichen Portal (Gosuslugi).
Es wurde außerdem eine Liste von Gründen festgelegt, aus denen die Annahme des Berichtes abgelehnt werden kann:
Unrichtigkeit der Angaben im ausgefüllten elektronischen Formular;
Vorhandensein von Arbeitsplätzen in der Erklärung, deren Arbeitnehmer Berufe, Positionen oder Fachrichtungen ausüben, die in den Listen für die vorzeitige Gewährung einer Altersrente aufgeführt sind;
Aufnahme von Arbeitsplätzen, für deren Ausübung Garantien und Entschädigungen aufgrund gesundheitsschädlicher oder gefährlicher Arbeitsbedingungen gewährt werden;
Fehlen eines entsprechenden SOUT-Berichts im FGIS.
Liegen Gründe für eine Ablehnung vor, muss die zuständige Rostrud-Behörde den Arbeitgeber innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts über das Einheitliche Portal darüber in Kenntnis setzen.
Die Verordnung tritt am 1. März 2027 in Kraft.




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