Usbekistan - Gebühren und Abgaben beim Warenexport um 30 Prozent gesenkt
Viktoriya Sleta
Gemäß Unterabsatz „b“ Ziffer 2 des Erlasses des Präsidenten der Republik Usbekistan Nr. UP-174 vom 27. August 2026 wird mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 eine 30-prozentige Senkung einzelner Gebühren und Abgaben auf den Warenexport festgelegt.
Die 30-prozentige Kostenreduzierung erstreckt sich auf die folgenden vier Kategorien von:
Gebühren für die Zollabfertigung von Exportgütern;
Gebühren für die Erlangung eines Pflanzenschutzzeugnisses;
Kosten für die Durchführung von Begasungsverfahren (Fumigation);
Gebühren für die Erlangung eines Ursprungszeugnisses für Waren.
Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Transaktionskosten exportorientierter Unternehmen zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit usbekischer Erzeugnisse auf ausländischen Märkten zu steigern.
Der Erlass trat am 27. August 2026 in Kraft. Die Gebührensenkung findet ab dem 1. Oktober 2026 Anwendung.





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