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Usbekistan - Umsatzsteuerbefreiung für international finanzierte Projekte

Viktoriya Sleta


Die Umsatzsteuerbefreiung wird für den Verkauf und die Einfuhr von Waren (Dienstleistungen) gewährt, die im Rahmen von Projekten erworben werden, deren Durchführung ganz oder teilweise durch internationale Finanzinstitutionen (IF) oder ausländische staatlichen Finanzorganisationen (ASF) für die Entwicklung des sozialen Bereichs und der Infrastruktur finanziert werden:


  • Haushaltsorganisationen;

  • staatseigene Unternehmen;

  • juristische Personen mit einem staatlichen Anteil am genehmigten Fonds (Satzungskapital) in Höhe von 50 % und mehr.


Die Vergünstigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Mittel von IFI und ASF für die Durchführung von Infrastrukturprojekten durch Geschäftsbanken der Republik Usbekistan refinanziert oder weiterverliehen werden.


Es ist wichtig zu beachten, dass die Vergünstigung für rückwirkend für Vertragsbeziehungen gilt, die ab dem 16. November 2023 entstehen, obwohl das Steuergesetzbuch erst ab dem 1. Januar 2024 geändert wird.


Die Vergünstigung ist bis zum 1. Januar 2028 gültig.


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