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Russland - Oberster Gerichtshof zum Wert eines ООО-Anteils

  • Sergej Suchanow
  • 26. Nov. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow


Im entschiedenen Fall legte die Gesellschaft auf eine Anfrage des Gesellschafters hin keine Dokumente vor. Daraufhin wandte sich dieser an das zuständige Gericht, welches der Forderung stattgab. Die Gesellschaft wehrte sich gegen den Anspruch in der Berufung. Nachdem der Gesellschafter die GmbH verlassen hatte, wiesen Berufungs- und Kassationsinstanz die Klage ab.


Tenor war hier, dass der Gesellschafter bereits die Buchhaltungsunterlagen zur Feststellung des tatsächlichen Anteilswertes erhalten habe und kein Anspruch auf die Anforderung weiterer Unterlagen besteht.


Der Oberstem Gerichtshof der Russischen Föderation folgte dieser Einschätzung nicht. Er hielt vielmehr fest, dass der Informationszugang eines ehemaligen Gesellschafters nicht auf Buchhaltungs- und Steuerunterlagen beschränkt ist. Um die Berechnung des tatsächlichen Anteilswertes zu überprüfen, die auf den Buchhaltungsdaten basiert und von der Richtigkeit der Buchführung abhängt, könnten außerdem folgende Dokumente erforderlich sein:


  • Hauptbücher und Saldenlisten der Buchführung, Kontenkarten;

  • Inventurprotokolle und Saldenbestätigungen zu Forderungen und Verbindlichkeiten mit Geschäftspartnern;

  • Ursprungsbelege, einschließlich Verträge.


Im vorliegenden Fall prüfte das Berufungsgericht nicht, ob zwischen den Parteien ein Streit über die Höhe der Auszahlung besteht und, falls ja, in welchem Umfang der ehemalige Gesellschafter mit der Berechnung nicht einverstanden ist. Ohne diese Klärung lässt sich nicht bestimmen, an welchen Dokumenten für den Gesellschafter weiterhin Interesse besteht.

 

Das Verfahren wurde zur erneuten Prüfung an die Ausgangsinstanz zurückverwiesen.


Bis dato hatte der Oberste Gerichtshof lediglich auf die Notwendigkeit verwiesen, Buchhaltungsunterlagen für den Zeitraum vor dem Übergang des Anteils auf die Gesellschaft vorzulegen.


 
 
 

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