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Russland - Anspruch auf Kostenerstattung abtretbar

  • Sergej Suchanow
  • vor 16 Stunden
  • 1 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow


Sachverhalt


Der Kläger gewann einen Rechtsstreit und übertrug der Gesellschaft, die seine Interessen vertrat, das Recht auf Erstattung der Gerichtskosten als Bezahlung für die erbrachten Rechtsberatungsleistungen. Die Beratungsgesellschaft stellte daraufhin einen Antrag auf Kostenerstattung.


Entscheidungen


Die erste Instanz lehnte den Anspruch ab.


Das Kassationsgericht gab diesem hingegen mit der Begründung statt, dass der Anspruch auf Kostenerstattung für die Gesellschaft entstehe, wenn ein Rechtsakt über die Kostenerstattung zugunsten des Klägers ergeht.


Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs der RF kann der Abtretungsgläubiger, wenn der Abtretungsschuldner einen Prozess gewonnen hat und über die Kostenaufteilung nicht entschieden worden ist, Erstattung beantragen.


Dem Berufungsurteil war daher zuzustimmen und der Forderung (teilweise) stattzugeben.


Der Oberste Gerichtshof ist bereits in einem früheren Verfahren zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt.


Begründung


Das Kassationsgericht hatte keinen Grund, den Erstattungsantrag abzulehnen, da:


  • der Antrag auf Erstattung der Gerichtskosten zusammen mit einem Antrag auf Ersetzung des Klägers durch die Beratungsgesellschaft in einem Teil der Forderung eingereicht und

  • der Wille der Parteien der Abtretung, dieses Rechtsgeschäft abzuschließen, nicht bestritten wurde.


 

 
 
 

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