Russland - Keine automatische Genehmigung von Prämien
- Zurab Tsereteli
- vor 16 Stunden
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Zurab Tsereteli
Oberster Gerichtshof: Die Genehmigung der Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung bedeutet nicht die Freigabe hoher Prämien für den Direktor einer AO
Sachverhalt
Die Klägerin, eine AO, versuchte im gerichtlichen Wege den durch den ehemaligen Generaldirektor verursachten Schaden geltend zu machen. Er hatte u.a. in weniger als 3 Jahren Prämien in Höhe von mehr als 48 Mio. RUB. erhalten.
Entscheidungen
Drei Instanzen lehnten die eingereichte Klage ab. Die Hauptversammlung habe die Prüfungs- und Revisionsergebnisse genehmigt und damit den Zahlungen von Prämien zugestimmt.
Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation hat hingegen den Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht ausgeschlossen, sondern den Fall zur erneuten Überprüfung zurückverwiesen.
Begründung
Der Jahresabschluss und der Bericht des Wirtschaftsprüfers enthielten Informationen über den Gesamtbetrag der Zahlungen an die Mitarbeiter ohne Aufteilung auf bestimmte Personen (aggregiert). Die Frage der Genehmigung von Bonuszahlungen an den Generaldirektor wurde weder auf der Aufsichtsratssitzung noch auf der Hauptversammlung der Aktionäre erörtert. Folglich waren die Aktionäre nicht über diese Zahlungen informierten und konnten sie nicht automatisch genehmigen, indem sie die Prüfungsergebnisse genehmigten.
Ein Direktor ist nicht berechtigt, ohne die Zustimmung der Aktionäre oder ggf. des Aufsichtsrats die Bedingungen für die Vergütung seiner Arbeit festzulegen. Das Gleiche gilt für die Höhe der Vergütung und deren Überprüfung. In solchen Fällen gelten die Regeln über Interessiertheitsgeschäfte.
Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation ist in einem Verfahren zwischen einer OOO und ihrem Generaldirektor bereits zu ähnlichen Schlussfolgerungen gelangt.
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