Russland - die Matrjoschka ist zurück im Gesellschaftsrecht
- Valeria Nesterova
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Valeria Nesterova
Ab dem 1. August 2025 können Aktiengesellschaften (AO) und Gesellschaften mitbeschränkter Haftung (OOO) als alleinigen Aktionär (Gesellschafter) wieder eine Gesellschaft haben, die nur über einen Aktionär oder Gesellschafter verfügt.
Damit sind das langjährige Verbot von „Matroschka-Gesellschaften” sowie die Diskussion über die Ausweitung dieser Regelung auf ausländische Gesellschafter und Beteiligte an russischen Wirtschaftsgesellschaften endgültig vom Tisch.
Entsprechende Änderungen wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch der Russischen Föderation, in das Bundesgesetz vom 26.12.1995 Nr. 208-FZ „Über Aktiengesellschaften” und in das Bundesgesetz vom 08.02.1998 Nr. 14-FZ „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung” aufgenommen.
Der Gesetzgeber hat jedoch einen gewissen gestalterischen Spielraum gelassen. Durch andere Bundesgesetze kann das Verbot wieder eingeführt oder auf bestimmte Kategorien oder konkrete Gesellschaften ausgedehnt werden.
Darüber hinaus ist ab dem 1. August 2025 auch die Frage der Notwendigkeit der Beglaubigung der Beschlussfassung des alleinigen Aktionärs einer AO endgültig geklärt. In der neuen Fassung von Art. 47 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26.12.1995 Nr. 208-FZ „Über Aktiengesellschaften” wird geregelt, dass die Beschlussfassung durch den alleinigen Aktionär einer AO, der über alle Stimmrechte verfügt, in der Regel nicht der Beglaubigung durch einen Registerführer oder Notar bedarf. Abweichende Bestimmungen können in der Satzung der Aktiengesellschaft festgelegt werden.
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