Russland - Arbeitnehmerrechte wieder gestärkt
- Zurab Tsereteli
- 24. Dez. 2025
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Zurab Tsereteli
Gesetz auf Seiten des Arbeitnehmers - Gerichte schränken willkürliches Verhalten von Unternehmen bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern ein
Jüngste Urteile des Kassationsgerichts haben bestätigt, dass das Fehlen eines formellen Arbeitsvertrags oder einer „üblichen“ Krankmeldung den Arbeitnehmerschutz nicht aufhebt.
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen von Arbeitssuchenden zu übernehmen.
Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für die von ihm veranlasste ärztliche Untersuchung eines Bewerbers zu tragen, selbst wenn dieser letztendlich nicht eingestellt wird.
Sachverhalt
Der Bewerber wurde interviewt und zu einer medizinischen Voruntersuchung geschickt. Diese ließ er, da günstiger, bei einem externen Dienstleister vornehmen.
Der Bewerber wurde jedoch nicht eingestellt, weil alle Stellen zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt waren. Er reichte Klage ein und forderte u.a. die Erstattung der Kosten für die medizinische Untersuchung.
Entscheidung
Zwei Instanzen wiesen die Klage ab.
Das 2. Berufungsgericht für Arbeitsrecht der Russischen Föderation stellte fest, dass das russische Arbeitsgesetzbuch nicht vorsieht, dass der Arbeitnehmer die Kosten für die ärztliche Voruntersuchung tragen muss. Die Kosten für die medizinische Untersuchung trägt der Arbeitgeber, selbst wenn kein Arbeitsvertrag zu Stande kommt.
Ein Entschädigungsanspruch darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Untersuchung bei einem nicht vom Arbeitgeber beauftragten Arzt durchgeführt wurde.
Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Die Entlassung eines Mitarbeiters wegen unentschuldigten Fehlens, der anstelle einer Krankmeldung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, ist rechtswidrig. Dabei sind Bescheinigungen von Privatkliniken als gültige Krankmeldung anzuerkennen
Ein Mitarbeiter erschien nicht zur Arbeit. Er begründete dies mit gesundheitlichen Problemen und legte eine Bescheinigung vor, die einen Arztbesuch in einer privaten medizinischen Einrichtung bestätigte, wo auch eine Diagnose gestellt wurde.
Der Mitarbeiter wurde trotzdem wegen unentschuldigten Fehlens entlassen und erhob daraufhin Klage.
Berufungs- und Kassationsgericht gaben dem Mitarbeiter Recht und ordneten die Wiedereinstellung an.
Die Klinik bestätigte im Verfahren, dass der Arbeitnehmer diese tatsächlich aufgesucht hat und erklärte, dass sie keine Krankmeldungen ausstellt.
Nach Ansicht der Gerichte war der Arbeitnehmer daher aus einem triftigen, dem Arbeitgeber bekannt Grund abwesend.





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