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Russland - Unkenntnis entbindet nicht von Zahlungspflicht

  • 12. Feb.
  • 1 Min. Lesezeit

Sergej Suchanow


Sachverhalt


Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wurde ein Geschäft mit einem Unternehmen angefochten. Erst einen Monat nach der Frist zahlte das Unternehmen die vom Insolvenzverwalter gerichtlich zurückgeforderten Geldmittel. Der Insolvenzverwalter verlangte daraufhin Verzugszinsen gem. Art. 395 ZGB RF für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Urteils bis zum Tag der tatsächlichen Überweisung der Geldmittel.


Entscheidungen der Instanzen


Drei Instanzen wiesen die Klage des Insolvenzverwalters ab.

Sie stellten sich auf den formalen Standpunkt, dass das beklagte Unternehmen die Zahlung erst nach Mitteilung der Bankverbindungen durch den Insolvenzverwalter leisten konnte.


Entscheidungsgründe des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation


Letztinstanzlich wurde festgestellte, dass das Unternehmen, welches gegen die Entscheidung über die Rückzahlung Berufung eingelegt hatte und daher wusste, dass es zur Zahlung verpflichtet war, eigenständig Maßnahmen zur Befriedigung des Urteils hätte ergreifen müssen.


Dazu gehört auch die selbstständige der Ermittlung der erforderlichen Bankverbindungen. Das Unternehmen hatte aufgrund eigener Untätigkeit die fristgerechte Zahlung verhindert.


Der Oberste Gerichtshof gab den Forderungen des Insolvenzverwalters in vollem Umfang statt und verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung von Verzugszinsen gem. Art. 395 ZGB RF.


 
 
 

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