Russland - Subsidiäre Haftung für Geschäftsführer verschärft
- 8. Apr.
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Sergej Suchanow
Oberster Gerichtshof entscheidet zur subsidiären Haftung kontrollierender Personen inaktiver Unternehmen
Sachverhalt
Der Kläger hat Forderungen gegen ein Unternehmens erworben.
Das Unternehmen beglich die Schulden nicht und wurde später aus dem EGRUL ausgeschlossen. Daraufhin klagte der Gläubiger auf Inanspruchnahme des letzten Geschäftsführer der Gesellschaft im Wege der subsidiären Haftung.
Entscheidung
Über drei Instanzen wurde die Klage abschlägig behandelt, da keine Nachweise dafür vorlagen, dass die Schulden aufgrund fehlender Gutgläubigkeit und Unangemessenheit der Handlungen des Geschäftsführers nicht beglichen wurden.
Nach Ansicht des Obersten Gerichts der Russischen Föderation haben die Gerichte die Beweiserhebung nicht vollständig vorgenommen und die vorgelegten Beweise nicht zutreffend gewürdigt.
Entscheidungsgründe:
Es reicht aus, wenn der Kläger das Bestehen der Schulden, das Vorliegen der Merkmale einer inaktiven juristischen Person und die Kontrolle des Beklagten darüber nachweist;
Der Beklagte hat seine Gutgläubigkeit und sein pflichtgemäßes sowie wirtschaftlich vernünftiges Verhalten darzulegen und nachzuweisen sowie zu erläutern, aus welchen Gründen die Verbindlichkeiten nicht erfüllt wurden und die Geschäftstätigkeit eingestellt worden ist;
Falls der Beklagte sich seiner Pflicht zur Vorlage entsprechender Informationen und Unterlagen entzieht, kann er für die Nichtbegleichung der Schulden verantwortlich gemacht werden.
Vorliegend reichte der letzte Geschäftsführer der Gesellschaft keine Klageerwiderung ein, gab keine Erläuterungen zu den Geldbewegungen auf den Geschäftskonten und äußerte sich auch nicht dazu, ob eine Möglichkeit bestanden hat, die Verbindlichkeiten zu begleichen.
Das Verfahren wurde im Hinblick auf die Frage der subsidiären Haftung dieses Geschäftsführers zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen.





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