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Ukraine - Entwurf zur Reform der MAP- und APA-Verfahren

  • 27. März
  • 2 Min. Lesezeit

Jens Jungmann


Am 20. Februar 2026 hat das ukrainische Finanzministerium einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Verfahren für Verständigungsverfahren (MAP) und Vorabverständigungsvereinbarungen über Verrechnungspreise (APA) veröffentlicht. Der Entwurf dient der Umsetzung des aktualisierten BEPS-Action-14-Standards und der Überführung der jüngsten OECD-Leitlinien in nationales Recht. Er befindet sich derzeit in der Konsultationsphase.


Hintergrund: Die Ukraine verfügt bislang über kaum praktische Erfahrung mit beiden Instrumenten — laut OECD-Statistik gab es bis 2024 keine einzige abgeschlossene bilaterale APA und lediglich elf MAP-Fälle (davon vier mit TP-Bezug).


Wesentliche Neuerungen bei den APA-Regeln: Antragsberechtigt sollen künftig nur steuerlich als „groß" eingestufte Steuerpflichtige sowie — sofern das jeweilige DBA dies zulässt — die zuständige Behörde eines ausländischen Staates sein. Vorgesehen sind zwei Verfahrenswege: eine Vorabprüfung (Antragstellung mindestens 120 Kalendertage vor dem betroffenen Steuerzeitraum) und ein ordentliches Verfahren (mindestens 60 Kalendertage Vorlauf). Der Steuerzeitraum richtet sich nach dem Wirtschaftsjahr der Muttergesellschaft des MNE-Konzerns; die Laufzeit einer APA ist auf maximal fünf aufeinanderfolgende Perioden begrenzt. Nach Abschluss einer APA ist jährlich bis zum 1. Oktober ein Umsetzungsbericht vorzulegen. Die Steuerbehörde erhält erweiterte Prüfungsbefugnisse, einschließlich der Möglichkeit, bei Verdacht auf Verstöße außerplanmäßige Betriebsprüfungen durchzuführen.


Wesentliche Neuerungen bei den MAP-Regeln: Besonders hervorzuheben ist, dass ein MAP-Antrag künftig auch dann zulässig sein soll, wenn bereits ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anhängig ist — eine wichtige Abweichung vom bisherigen Recht. Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich 1.095 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der behaupteten DBA-Verletzung, sofern das einschlägige DBA keine abweichende Frist vorsieht. Das MAP-Ergebnis kann entweder eine einseitige Entscheidung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung sein. Nimmt der Steuerpflichtige die Vereinbarung an, ist eine weitergehende gerichtliche Anfechtung ausgeschlossen; eine Teilannahme ist nicht vorgesehen.


Einordnung: Der Entwurf ist ein deutliches Signal, dass die Ukraine ihre internationalen Streitbeilegungsmechanismen im Verrechnungspreisbereich modernisieren und an den OECD-Standard heranführen möchte. Für in der Ukraine tätige multinationale Konzerne dürfte insbesondere die erstmalige Schaffung klarer APA-Verfahrensregeln von praktischer Relevanz sein.


 
 
 

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