Сергей Суханов
Verfassungsgericht: Der Ausschluss einer Gesellschaft aus dem Einheitlichen Staatlichen Register juristischer Personen ist kein Grund, Gläubiger schlechter zu stellen
Nutzt eine Organisation ihre Bankkonten nicht und sie mindestens zwölf Monate keine Steuererklärungen einreicht, wird sie als inaktiv aus dem Register ausgeschlossen.
Die Löschung aus dem Einheitlichen Staatlichen Register juristischer Personen wird von unredlichen Gesellschaftern genutzt, um die Begleichung von Verbindlichkeiten zu umgehen. Auch wenn z.B. der Gerichtsvollzieher bereits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat, wird dieses durch die Löschung automatisch beendet.
Das gesetzliche Hindernis für eine solche Praxis ist die Geltendmachung einer Haftung gegenüber Gesellschaftern oder anderen Personen, die einen Schuldner kontrollieren. Dies ist jedoch mit einem "Aber" verbunden: Die Schulden müssen durch bösgläubiges oder unvernünftiges Handeln der genannten Personen entstanden sein. Dieser Umstand ist schwer zu beweisen, so dass Gläubiger hier im Streitfall oft unterliegen.
Das Problem wurde dem Verfassungsgericht erneut vor Augen geführt, als es sich mit der Beschwerde eines Verbrauchers (natürliche Person) zu befassen. Das Gericht hat dabei Rechtspositionen formuliert, die auch von Gläubigern einer juristischen Person genutzt werden können:
- Gläubiger sind objektiv nur begrenzt in der Lage, zu beweisen, dass Personen, die einen Schuldner kontrollieren, sich unvernünftig und bösgläubig verhalten haben;
- Die Verlagerung der Beweislast ausschließlich auf den Gläubiger verstößt gegen die Gleichheit der Parteien im Prozess;
- Personen, die einen Schuldner kontrollieren, müssen nachvollziehbar erläutern, warum das Unternehmen abgemeldet wurde.
Andernfalls müssen sie ihren guten Glauben beweisen.
Das Gericht stellte fest, dass die Vermutung der Bösgläubigkeit der Personen, die einen Schuldner kontrollieren, in Fällen angenommen werden kann, in denen es um Ansprüche von einzelnen Verbrauchern geht.
Ob sich dies auch auf Ansprüche juristischer Personen ausweiten lässt, wird erst die zukünftige Rechtsprechung zeigen.
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