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Russische Föderation - Steueramnestie


Zweite steuer- und strafbefreiende Kapitalamnestie in Russland

Am 19. Februar 2018 wurden die relevanten föderalen Gesetze für die sogenannte Zweite Etappe der Kapitalamnestie vom russischen Präsidenten unterschrieben und veröffentlicht. Die Amnestie hat die Verlängerung von einigen steuer- und strafbefreienden Vorschriften im Steuergesetzbuch der RF bis zum 1. März 2019, Änderungen im Föderalen Gesetz vom 08.06.2015 Nr. 140-FZ „Über die freiwillige Deklaration von Vermögen und Konten (Guthaben) bei Banken durch natürliche Personen sowie Änderungen in einigen gesetzlichen Akten der Russischen Föderation“ und Änderungen im Strafgesetzbuch der RF zum Gegenstand, welche das Verfahren zur Aufdeckung vom bestimmten vor dem 1.1.2018 erworbenen Vermögen regeln.

Die Amnestie beinhaltet folgende mit der Aufdeckung von Vermögen zusammenhängende Garantien und Vorteile:

  • Notifikationen über kontrollierbare ausländische Gesellschaften (CFC) und über Beteiligungen an anderen ausländischen Gesellschaften können zusammen mit einer Sondererklärung übermittelt werden, wobei in diesem Zusammenhang eine Fristverletzung nach geltendem Recht nicht verfolgt wird. Somit haben die betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihre relevanten Beteiligungen, die nicht vor dem 1.1.2018 gemeldet wurden, straffrei zu deklarieren.

  • Transaktionen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Nutzung und der Verfügung von Vermögen und kontrollierbaren ausländischen Gesellschaften können steuer- und straffrei gemeldet werden, sofern diese vor dem 1.1.2018 realisiert wurden. Hierbei werden entsprechende Veräußerungserlöse steuerfrei gestellt. Es sollte aber berücksichtigt werden, dass diese Freistellung nicht die Besteuerung von Gewinnen bei kontrollierbaren ausländischen Gesellschaften umfasst.

  • Bei kontrollierbaren ausländischen Gesellschaften, die vor dem 1.3.2019 liquidiert werden, wird der Liquidationsgewinn und das zu verteilende Vermögen, darunter auch Geld, zum Zweck der Einkommensteuer bei den kontrollierenden Anteilseignern, sofern es sich um natürliche Personen handelt, einkommensteuerfrei gestellt. Die betreffenden Gesellschaften werden auch nicht für steuerliche Zwecke als Steuerresidenten der RF behandelt.

  • Natürliche Personen (Prinzipale, UBO) können Ausgaben bzw. Anschaffungskosten, die der nominelle Inhaber (Treuhänder) für den Erwerb des Vermögens getragen hat, bei dessen weiterer Realisation/ Veräußerung geltend machen, sofern das Vermögen in der gegenständlichen Sondererklärung angegeben wird.

  • Kontrollierende Personen können Wertpapiere und Vermögensrechte von ihren kontrollierten ausländischen Gesellschaften erwerben, wobei die CFC aus diesen Transaktionen keine Einkünfte erzielen, die in die gewinnsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist die Liquidation der CFC-Gesellschaft vor dem 1.3.2019.

Die betreffende Sondererklärung können alle natürlichen Personen abgeben, auch diejenigen, die bereits eine Erklärung während der Ersten Amnestie-Etappe abgegeben haben. Die Erklärung kann im Zeitraum vom 1.3.2018 bis zum 28.2.2019 bei einer Steuerbehörde nach der Wahl des Steuerpflichtigen vorgelegt werden.

Die deklarierenden Personen werden wie bereits früher von der strafrechtlichen-, administrativen und steuerrechtlichen Verantwortung freigestellt. Dabei führen Fehler in der Erklärung und den beigefügten Dokumenten grundsätzlich nicht zur Versagung der strafbefreienden Wirkung, sofern diese die Steuerbehörde nicht an der Identifizierung der deklarierenden Person, des nominellen Inhabers des Vermögens, des Vermögens der kontrollierbaren ausländischen Gesellschaften und der Konten (der Guthaben) hindern.

Die offensichtlichen Vorteile der 2. Etappe der Kapitalamnestie sind somit wie folgt zusammenzufassen:

  • es sind aus steuerlicher Sicht keine Nachweise der Herkunft der Mittel für den Erwerb des deklarierten Vermögens notwendig,

  • es erfolgt keine Nachversteuerung, Berechnung von Verzugszinsen und Strafzahlungen in Bezug auf die benannten Tatbestände, die in vorherigen Veranlagungszeiträumen verwirklicht wurden,

  • keine strafrechtliche Verantwortung bei steuer-, abgaben- und devisenrelevanten Tatbeständen im beschriebenen Rahmen,

  • Vermeidung von negativen Folgen beim künftigen automatischen Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden.

Einschränkend ist zu erwähnen, dass der Gesetzestext teilweise unklare Formulierungen bei einigen Regelungsinhalten aufweist und dass keine Vergünstigungen für Gewinne der betroffenen kontrollierbaren ausländischen Gesellschaften vorgesehen sind.

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