Russland – Einbeziehung von Lizenzgebühren in den Zollwert
- Patrick Pohlit
- vor 20 Stunden
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Patrick Pohlit
Der Oberste Gerichtshof der RF hat am 14. Mai 2025 in der Rechtssache Nr. A57-16033/2023 nochmals bestätigt, dass Lizenzgebühren in den Zollwert der eingeführten Waren einzubeziehen sind.
Hiernach hat die Zollbehörde das Recht, Lizenzgebühren für importierte Komponenten und Rohstoffe, die in deren Zollwert einzubeziehen sind, anhand einer bestimmten Berechnungsmethode zu ermitteln, wenn der Anmelder die entsprechenden Angaben nicht offengelegt hat. Wie aus dem Gerichtsverfahren hervorgeht, hat die Zollbehörde Saratow nach Prüfung der Zolldokumente und Informationen nach der Freigabe der Waren die Lizenzgebühren in den Zollwert der Komponenten für die lokale Herstellung von Rolltoren einbezogen. Die Lizenzgebühren wurden vom Anmelder für die Nutzung der lizenzierten Technologie entrichtet.
Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation hat den Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen und Folgendes festgestellt:
Wenn der Zollanmelder keine Berechnung des Anteils der Lizenzgebühren am Zollwert der eingeführten Waren vorgelegt hat, kann die Zollbehörde die Höhe der Berichtigungen anhand der ihr vorliegenden Daten selbst berechnen.
In diesem Fall ist die Berechnung der Lizenzgebühren für die eingeführten Waren nicht unmöglich, da eine solche Berechnung von der Zollbehörde vorgenommen wurde, aber von den Vorinstanzen unbegründet nicht geprüft wurde.
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