Russland - Mildernde Umstände im Steuerverfahren
- 8. Apr.
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Patrick Pohlit
Der Föderale Steuerdienst Russlands hat den Entwurf einer Verordnung ausgearbeitet, in der die Besonderheiten der Berücksichtigung mildernder Umstände bei der Verhängung von Geldbußen für Steuerverfahrensverstöße festgelegt werden. Es ist geplant, dass die neue Regelung ab dem 1. September 2026 in Kraft tritt.
Die Verordnung unterscheidet sechs Kategorien strafmildernder Umstände für Steuerpflichtige.
Die Geringfügigkeit eines steuerrechtlichen Verstoßes umfasst:
Verzögerung bei der Abgabe der Steuerberichte oder der Überweisung der Steuer durch den Steuervertreter von bis zu 10 Arbeitstagen;
Verzögerung bei der Vorlage von Unterlagen und Informationen an die Steuerbehörde von bis zu 3 Arbeitstagen;
Nichtvorlage von Unterlagen auf Anforderung, sofern der Umfang der Unterlagen 10% des insgesamt angeforderten Umfangs nicht übersteigt;
Nichtzahlung von höchstens 10% des Gesamtsteuerbetrags, jedoch nicht mehr als 5 Millionen Rubel (sofern kein ungerechtfertigter Steuervorteil gemäß Art. 54.1 des SteuerGB RF vorliegt).
Dabei wird die erstmalige Rechtsverletzung nicht als eigenständiger mildernder Umstand angesehen, sondern kann nur die oben genannten Argumente verstärken.
Geringfügige Schuld des Steuerpflichtigen kann durch eine kurzfristige Gesetzesänderung und fehlende Ressourcen zur Anpassung sowie durch widersprüchliche Rechtspraxis bei der Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm oder deren Fehlen belegt werden.
Das Vornehmen von Maßnahmen, die auf die freiwillige Beendigung eines rechtswidrigen Verhaltens abzielen, beinhaltet die freiwillige Einreichung einer korrigierten Steuererklärung, bevor die Steuerbehörde die Verringerung des Steuerbetrags feststellt.
Das Fehlen oder die Beseitigung des Schadens für das Budget oder dessen geringer Umfang gelten ebenfalls als mildernder Umstand, wobei Fälle den größten Vorteil darstellen, in denen die korrigierte Steuererklärung vor der Feststellung des Fehlers durch die Steuerbehörde eingereicht wurde und ein positiver Saldo des einheitlichen Steuerkontos (ENS) vorliegt, sowie der fehlende Steuerbetrag und die Verzugszinsen innerhalb der Frist vor der Anhörung des Steuerverfahrens gezahlt werden. In einem solchen Fall kann die Geldbuße um maximal 90 % gemindert werden.
Zusätzlich werden auch eine schwierige finanzielle Lage sowie wesentliche Umstände berücksichtigt, die den Steuerpflichtigen positiv charakterisieren.
Alle Umstände müssen durch entsprechende Unterlagen belegt werden. Darüber hinaus ist eine maximale Herabsetzung der Geldbuße um das Zehnfache sowie eine Untergrenze für die Höhe der Geldbuße festgelegt: für natürliche Personen – mindestens 1.000 Rubel, für Einzelunternehmer, gemeinnützige Organisationen und KMU – mindestens 3.000 Rubel und für sonstige Organisationen – mindestens 10.000 Rubel.





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