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Kasachstan - Neue Verjährungsfrist für Steuerverbindlichkeiten


Ab dem 1. Januar 2020 beträgt die Verjährungsfrist für Steuerverbindlichkeiten und –Forderungen drei Jahre. Diese Änderung ist durch die neue Fassung von Artikel 48 des Steuergesetzbuches vorgesehen.

Gemäß der Antwort des Vorsitzenden des Komitees für Staatliche Einkünfte des Finanzministeriums der Republik Kasachstan wird die Verjährungsfrist von drei Jahren dabei auf Steuerverbindlichkeiten und –forderungen angewendet, die ab dem 1. Januar 2020 entstehen. Steuerverbindlichkeiten und –forderungen, die vor dem 1. Januar 2020 entstanden sind, verjähren nach fünf Jahren. Die Frist beginnt jeweils gemäß den allgemeinen Regeln nach dem Ende der betreffenden Steuerperiode, mit Ausnahme von Fällen, die durch das Steuergesetzbuch vorgesehen sind.

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