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Kasachstan - Einheitliche Verwaltungsprozessordnung

Nikolai Knorr


Zum 1. Juli 2021 ist in Kasachstan eine Verwaltungsprozessordnung (im Folgenden „Ordnung“ genannt) eingeführt worden. Dieses Gesetz ist für den kasachischen Rechtsraum eine absolute Neuerung. Eines ihrer wichtigsten Ziele ist der Schutz der Rechte und Interessen juristischer und natürlicher Personen im Falle von Streitigkeiten mit staatlichen Organen.

Parteien der unter die Ordnung fallenden Rechtsverhältnisse sind staatliche Organisationen, Amtsträger sowie natürliche und juristische Personen.

Mit dem Inkrafttreten der Ordnung sind die Gesetze „Über die Verwaltungsverfahren“ und „Über das Verfahren zur Prüfung von Eingaben natürlicher und juristischer Personen“ außer Kraft getreten, außerdem eine Reihe von Normen der Zivilprozessordnung (einschließlich der kompletten Kapitel 27 bis 29).

Von besonderem Interesse sind die Prinzipien, auf denen das Verfahren aufbaut. So wurde die Vermutung der Vertrauenswürdigkeit / Glaubhaftigkeit eingeführt. Bei der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens werden Materialien, Gegenstände, Dokumente und Informationen, die von einer Partei des Verwaltungsverfahrens vorgelegt werden, so lange als glaubhaft angesehen, als nicht ein Verwaltungsorgan oder ein Amtsträger das Gegenteil nachweisen. Im Gesetz ist auch die aktive Rolle des Gerichts verankert. Nach diesem Grundsatz hat das Gericht den Sachverhalt eines Falles unabhängig von den Anträgen der Parteien aufzuklären. Sind die von den Parteien eines Verwaltungsprozesses vorgelegten Beweise nicht ausreichend, erhebt das Gericht in eigener Initiative weitere Beweise.

Die Ordnung ist in zwei wesentliche Abschnitte untergliedert, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozesse.


Nachstehend werden zuerst die Regelungen des Verwaltungsverfahren erläutert.


Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens werden Anträge von Bürgern oder juristischen Personen bei staatlichen Behörden und anderen Subjekten der staatlichen Gewalt geprüft. Der Staat kann ebenfalls ein Verwaltungsverfahren initiieren.

Grundlage der Einleitung des Verfahrens ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder aber einer Verwaltungsbehörde bzw. eines Amtsträgers. Es existieren dabei zwei Verfahren, das Gewöhnliche und das Vereinfachte. Das gewöhnliche Verfahren wird angewendet, wenn die Rechte oder Interessen einer Partei betroffen sind, zum Beispiel, wenn eine Lizenz erforderlich ist, ein Grundstück beschlagnahmt wird, eine Überprüfung durchgeführt wird usw. In diesem Fall kann das Gericht ausschließlich zur Wahrnehmung der eigenen Rechte oder zum Schutz der eigenen Interessen eingeschaltet werden.

Das vereinfachte Verfahren wird bei der Prüfung von Benachrichtigungen, Vorschlägen, Kommentaren und Anfragen angewendet.

Im Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens ergeht ein Verwaltungsakt.


Ist der Antragsteller mit einem Verwaltungsakt oder einer Verwaltungshandlung nicht einverstanden ist, kann er bei der übergeordneten Behörde bzw. beim übergeordneten Amtsträger Beschwerde einlegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag eingereicht werden, an dem die betreffende Partei vom Ergehen des Verwaltungsaktes oder der Vornahme der Verwaltungshandlung (oder einer entsprechenden Unterlassung) Kenntnis erlangt hat. Die Einreichung einer Beschwerde hemmt die Vollstreckung des Verwaltungsaktes oder der Verwaltungshandlung.

Die Ordnung regelt das Verfahren der Prüfung von Beschwerden detailliert, indem den Verwaltungsbehörden zusätzliche Vorgaben gemacht werden, insbesondere die Anhörung aller betroffenen bzw. interessierten Personen, die Untersuchung aller Umstände eines Sachverhalts sowie die Erläuterung der Gründe in im Falle der Abweisung einer Beschwerde. Hierfür werden der Verwaltungsbehörde Befugnisse zur Sammlung von Beweisen, zur Anforderung der erforderlichen Materialien von anderen zuständigen Behörden, zur Beiziehung von Spezialisten usw. verliehen.


Einen weiteren umfangreicher Teil der Ordnung nimmt die Frage von Streitigkeiten mit dem Staat ein, also der Verwaltungsgerichtsprozess.


Die Ordnung führt eine gesonderte verwaltungsbezogene Form des gerichtlichen Verfahrens ein. Die Notwendigkeit einer solchen neuen Form ist dadurch begründet, dass im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens die Parteien, eine öffentliche Stelle (eine Amtsperson, der öffentliche Befugnisse verliehen wurden), die andere eine natürliche oder juristische Person, sich von Anfang an in einer ungleichen Situation befindet. Gerade aus diesem Grunde wurde in der Ordnung das Prinzip der aktiven Rolle des Gerichts verankert. Dieses soll im Wesentlichen durch seine aktive Rolle im Verwaltungsgerichtsverfahren die Ungleichheit beseitigen, eine Balance zwischen den Parteien aufrechterhalten sowie der Sicherstellung gleicher Chancen für beide Parteien dienen.


Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes fallen sämtliche Streitigkeiten mit staatlichen Behörden in die Zuständigkeit der neu geschaffenen Verwaltungsgerichte und sind von diesen unter Berücksichtigung des Prinzips der „Schuldvermutung der staatlichen Behörde“ zu verhandeln. Die neuen Gerichte verhandeln nur Streitigkeiten, die sich aus öffentlich-rechtlichen Beziehungen ergeben, zum Beispiel Streitigkeiten über die Verweigerung der Erteilung einer Genehmigung oder die Beschlagnahme eines Grundstücks. In diesem Zuge wurden die bis dahin existierenden Verwaltungsgerichte, die Ordnungswidrigkeiten verhandelten, in „Spezialisierte Gerichte für Ordnungswidrigkeiten“ umbenannt. Diese Gerichte verhandeln nun Sachverhalte, wie zum Beispiel die Erregung öffentlichen Ärgernisses oder Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Die neue Ordnung schafft damit also auch eine neue Art von Gerichten, was ebenfalls einen großen Schritt für das kasachische Rechtswesen und die Gesellschaft darstellt.

Vor der Beschreitung des Gerichtsweges muss eine Partei des Verwaltungsverfahrens zwingend das vorgerichtliche Verfahren (Rechtsbehelfsverfahren) durchlaufen und eine Beschwerde bei der übergeordneten Behörde/Amtsperson einreichen. Das Rechtsbehelfsverfahren kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn keine übergeordnete Behörde oder Amtsperson existiert.

Die übergeordnete Behörde/Amtsperson muss die Beschwerde innerhalb von zwanzig Arbeitstagen prüfen. Falls innerhalb der genannten Frist keine Antwort ergeht, gilt die Beschwerde als abgewiesen.

Beim Verwaltungsgericht ist ein Verwaltungsprozess auf Grundlage einer Klage einzuleiten. Die Kläger können folgende Arten von Klagen bei Gericht einreichen

1) Anfechtungsklage;

2) Erzwingungsklage;

3) Klage auf Vornahme einer Handlung und

4) Anerkennungsklage.

Über die Klage muss in der Berufungsinstanz innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten ab Eingang bei Gericht verhandelt und entschieden werden. Bei einer Revisionsklage gilt eine Frist von sechs Monaten.

Das Verfahren der Berufungs- und der Revisionsklage gegen ein Gerichtsurteil in einem Verwaltungsprozess wird durch die Vorschriften der Zivilprozessordnung der Republik Kasachstan geregelt.

Eine weitere, durch die Ordnung eingeführte Neuerung, sind die Maßnahmen zur prozessrechtlichen Erzwingung. Insbesondere wurde das Institut der gerichtlichen Kontrolle der Erfüllung von Gerichtsbeschlüssen eingeführt. Ist zum Beispiel ein Beschluss zugunsten eines Bürgers ergangen und dieser Beschluss wurde nicht innerhalb der festgesetzten Fristen erfüllt, wird dem Beklagten ein Bußgeld auferlegt. Falls die Erfüllung der Verpflichtung hintertrieben wird, erhöht sich das Bußgeld. Somit sieht das neue Gesetz die Möglichkeit der mehrfachen Verhängung von Geldbußen durch das Gericht als Form der prozessrechtlichen Erzwingung vor, um die fristgerechte Erfüllung gerichtlicher Forderungen sicherzustellen.

Aus Sicht der Rechtsanwendung besteht eine weitere Neuerung im Verwaltungsprozess in den Instituten der Mediation, des Vergleichs und des partizipativen Verfahrens. Bis dato war die Anwendung dieser Institute im Rahmen von Streitigkeiten mit dem Staat nicht möglich. So war beispielsweise die Steuerbehörden verpflichtet, bis zur letzten Instanz zu klagen, wenn ein Urteil zu ihren Ungunsten ergangen ist. Nach den Bestimmungen der neuen Ordnung können die Parteien auf der Grundlage gegenseitiger Zugeständnisse, in allen Phasen des Verwaltungsverfahrens, dieses ganz oder teilweise beenden, indem sie ein Schlichtungsverfahren einleiten, eine Mediation durchführen oder eine Vereinbarung zur Streitbeilegung in einem partizipativen Verfahren abschließen. Diese Möglichkeit besteht so lange, bis sich das Gericht zur Urteilsfindung zurückzieht.


Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Verwaltungsprozessordnung der Republik Kasachstan bei Streitigkeiten mit dem Staat wesentliche Änderungen in der Rechtsanwendungspraxis bringen. Die Ordnung soll eine neue Stufe der Beziehungen zwischen Staat und Gesellschaft darstellen, die auf der Idee des Rechtsstaates beruhen, und ein wesentlicher Schritt hin zur Herrschaft des Rechts sein. Außerdem soll dadurch das Investitionsklima im Land verbessert werden.


Ob sich all diese Ziele tatsächlich verwirklichen lassen, wird erst die Praxis der nächsten Jahre zeigen.


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