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Russland - Home-Office wird gesetzlich verankert

Zurab Tsereteli


Die Auswirkungen der Corona-Krise reichen weit in den Bereich des Arbeitsrechts hinein. Viele Mitarbeiter wurden zügig ins Homeoffice versetzt und diese für Russland bisher unübliche Form der Ausübung der Arbeit hat sich in vielen Bereichen bewährt. Bisher fehlte es hier aber an Klarheit bei der Einbindung in den Rechtsrahmen.


Die russische Duma behandelt dazu derzeit den Gesetzentwurf Nr. 966659-7, gemäß dem die Arbeitsgesetzgebung (im Weiteren „ArG“ genannt) die befristete oder teilweise Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung der Arbeitspflichten durch den Mitarbeiter außerhalb seines stationären Arbeitsplatzes vorsieht. Die Autoren der Initiative haben erkannt, dass derzeit viele Unternehmen den Einsatz ihrer Mitarbeiter wegen der schwierigen epidemiologischen Situation auf Telearbeit (Homeoffice) umgestellt haben, d.h., dass die Mitarbeiter befristet oder teilweise außerhalb ihres üblichen Arbeitsplatzes tätig werden. In diesem Zusammenhang besteht eine der Herausforderungen darin, dass diese Art der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse arbeitsrechtlich nicht geregelt ist und die geltende Arbeitsgesetzgebung nur die Ausübung der Tätigkeit in Vollzeit im Rahmen des Homeoffice vorsieht. Sie beinhaltet derzeit noch keine entsprechenden Normen für die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeit bei der Fernarbeit.

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Möglichkeit der Voll- oder Teilzeit im Rahmen der Fernarbeit in Art. 57 ArG RF zu verankern.


Die praktische Ausgestaltung soll so erfolgen, dass der Arbeitsvertrag eine solche Möglichkeit grundsätzlich vorsehen muss und dann eine Frist anzugeben ist, während welcher der Mitarbeiter seine Remote-Teilzeitarbeit erbringt. Alternativ kann eine Zeitplan für die teilweise Erbringung der Arbeitsleistung in Form von Fernarbeit vereinbart werden.


Darüber hinaus sind folgende Rahmenbedingungen zur Erfüllung der Tätigkeitsverpflichtungen im Arbeitsvertrag festzulegen:


  • die Arbeitszeit;

  • die Art der Kommunikationsmittel, welche die Kommunikation zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber sicherstellen sollen;

  • das Verfahren, in welchem dem Mitarbeiter Ausrüstung, technische Unterlagen und andere Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden, die er für die Erfüllung seiner Arbeitspflichten benötigt sowie das Verfahren zur Auslagenerstattung und

  • das Verfahren zur Vorlage von Ergebnissen der vom Mitarbeiter ausgeführten

  • Tätigkeiten und deren Abnahme durch den Arbeitgeber.


Die Umsetzung dieser Gesetzesänderungen in der Arbeitsgesetzgebung wird wesentliche Zweifelsfragen beseitigen, flexibilisiert die Möglichkeiten der Erbringung von Arbeitsleistungen und schafft die Grundlage für die Einhaltung der Rechte und Verpflichtungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Rahmen der Fernarbeit.


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