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Russland - Wichtige Änderungen im Devisenrecht

Patrick Pohlit


Wichtige Änderungen im Devisenrecht: Präsident Putin hat am 20.07.2020 ein Gesetz unterzeichnet, das weitreichende teilweise positive Änderungen für Verstöße gegen Devisenrechtbestimmungen der RF einführt. Die Neuregelungen haben zum einen die Senkung der bisherigen drastischen Geldstrafen für eine nicht fristgemäße oder unterlassene Repatriierung (Rückführung) von Devisen innerhalb von neu eingeführten Schwellenwerten zum Inhalt. Des Weiteren führen sie das Verfahren einer „heilenden“ Rückführung von Mitteln innerhalb von 45 Tagen ein. Darüber hinaus erhöhen sie deutlich die Informations- und Dokumentenvorlagefristen bei sogenannten bevollmächtigten Banken. Nachteilig wirkt sich zum anderen aber die Erweiterung der Haftung für Devisenrechtverstöße aus, wie die Neueinführung eines Haftungstatbestands für die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen und das damit verbundene „Unterlassen“ einer Valutavergütung.


Am 20. Juli 2020 unterzeichnete Präsident Putin das Föderale Gesetz Nr. 218-FZ vom 20.07.2020, welches weitreichende Änderungen im Artikel 15.25 des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzbuches der RF (KoAP) einführt, der die administrative Haftung für Verstöße gegen die Devisengesetzgebung der Russischen Föderation regelt.


Eine der wichtigsten Änderungen ist die Einführung von Schwellenwerten für die Haftung bei Verstößen gegen die Bestimmungen betreffend die sogenannte Repatriierungspflicht (Rückführung) von Devisen durch Deviseninländer (Devisenresidenten), die ihnen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Außenwirtschaftsvertrags mit einem Devisenausländer (Nichtresidenten) zustehen. In diesem Zusammenhang führt das Gesetz verschiedene abgeänderte administrative Strafen ein, die von der Höhe des nicht rückgeführten Betrags und einer Reihe anderer Faktoren abhängen.


Für die alt bekannte Geldstrafe in Höhe von 75% bis 100% des nicht repatriierten Devisenbetrags wird nunmehr eine Grenze von 100 Millionen Rubel eingeführt. Diese Strafandrohung greift nur noch dann, sofern die Summe des durch den Deviseninländer nichtrepatriierten Betrags 100 Mio. RUB innerhalb eines Jahres übersteigt. Hiermit dürfte nicht das Kalenderjahr gemeint sein, was in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen wird.

Gleichzeitig wird durch das Gesetz die Höhe der Strafe für die unterbliebene Repatriierung deutlich reduziert, sofern die nichtrepatriierte Devisensumme innerhalb des Kalenderjahres weniger als 100 Millionen Rubel ausmacht. In diesem Fall hängt die Höhe der Strafe von der Währung ab, in der die Verpflichtung vereinbart wurde und die Zahlungen zu leisten sind:


- sofern die Verpflichtung und die Zahlung in Rubel festgelegt wurde, beträgt die Strafe für die Nichtrepatriierung der Devisen 3% bis 10% des nicht rückgeführten Betrags;

- sofern der Vertrag eine Zahlung in ausländischer Währung vorsieht oder wenn es sich um einen Darlehensvertrag mit einem Nichtresidenten handelt (unabhängig von der Währung in der gezahlt wird), beträgt die Strafe zwischen 5% und 30% des nicht rückgeführten Betrags.


In Bezug auf Devisenresidenten, welche in die Liste der professionellen Teilnehmer der Außenwirtschaftstätigkeit eingetragen sind, wurde die Haftung für Devisenverstöße teilweise verringert. Für die genannte Personengruppe beträgt die Strafe für die Nicht-Rückführung zwischen 3% und 5% der nicht beigetriebenen Summen, vorausgesetzt, diese Summe überschreitet im Laufe des Kalenderjahres nicht den Schwellenwert von 100 Millionen RUB. Das Verfahren und die Kriterien für die Aufnahme in die benannte Liste ist jedoch noch nicht abschließend geregelt worden.


Des Weiteren wurde eine de-minimis Regel für Verpflichtungen aus einem Außenwirtschaftsvertrag eingeführt, die 200.000 Rubel (oder den Gegenwert in ausländischer Währung) nicht übersteigen. Eine zeitliche Begrenzung ist hierfür nicht vorgesehen, womit unter Umständen auf die einzelne Zahlungsverpflichtung, auch in Rahmenverträgen abzustellen wäre. In diesen Fällen besteht keine Haftung für die unterlassene Repatriierung.


Gleichzeitig führt das Gesetz eine neue Art der Haftung für die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen aus einem Außenwirtschaftsvertrag innerhalb der vorgesehenen Fristen auf andere Weise als durch einen Vergleich ein. Regelungsgegenstand des devisenrechtlichen Verstoßes ist die durch die Nichterfüllung des Vertrags unterlassene Möglichkeit die Devisenvergütung zu erlangen. Der Verstoß gegen diese Vorschrift soll mit einer Verwarnung oder mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 % bis 30 % des geschuldeten Devisenbetrags geahndet werden.


Für die oben genannten Verstöße kann eine Person erst 45 Tage nach der Begehung des betreffenden OWIG Tatbestands verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden. Komplementär hierzu wird eine Regelung eingeführt, nach der die Haftung für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Außenhandelsgeschäften im Rahmen von Außenwirtschaftsverträgen, bei denen Transaktionen ohne die Einbindung eines Kontos bei einer sogenannten bevollmächtigten Bank vorgenommen wurden (rechtswidrige Devisentransaktionen, Nicht-Rückführung von Devisenmitteln), dann entfällt, wenn der Devisenresident innerhalb von 45 Tagen nach Gutschrift der Mittel auf einem ausländischen nicht autorisierten Konto die vollständige Rückführung der Gelder auf sein Konto bei einer russischen bevollmächtigten Bank sicherstellt.


Das Gesetz sieht nunmehr darüber hinaus nicht nur die Haftung für rechtswidrige Devisentransaktionen vor, die über Konten bei ausländischen Banken vollzogen werden, sondern auch für Transaktionen über Konten, die bei anderen ausländischen Finanzmarktorganisationen eröffnet wurden (z.B. Maklerkonten, Depots, Rentenkonten, Konten bei Versicherungsorganisationen). In diesem Zusammenhang wurde auch die Haftung für das Versäumnis eingeführt, den zuständigen russischen Steuerbehörden entsprechende Berichte über Mittelflüsse sowie Mitteilungen über die Eröffnung, Schließung, Änderung von Details in Bezug auf ausländische Konten bei anderen Finanzmarktorganisationen (FMOs) zu übermitteln. Klarstellend ist anzuführen, dass das devisenrechtliche Verbot bereits vorher bestand und nur die Sanktion als Haftungstatbestand neu eingeführt wurde.

Gleichzeitig wird die Frist zur Vorlage von Informationen betreffend die Berichterstattung über Devisengeschäfte sowie bestätigenden Dokumenten für Deviseninländer bei der bevollmächtigten Bank von 30 auf 90 Kalendertage verlängert. Damit werden auch Verstöße gegen diese Notifikationspflichten erst nach 90 Kalendertagen geahndet.


Zusammenfassend ist anzumerken, dass das neue Gesetz zum einen sowohl Normen zur Verbesserung der Situation von Devisenresidenten, wie die Verringerung der Geldstrafen, Fristverlängerungen für die Vorlage von Dokumenten und eine Heilungsmöglichkeit im Verfahren mit sich bringt. Zum anderen führen die neuen Vorschriften aber auch zu einer Verschärfung der administrativen Haftung für die Verletzung von russischen Devisenvorschriften, wie im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen. Die oben dargestellten Änderungen sollten in jedem Fall bei der Durchführung von Devisengeschäften und grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen berücksichtigt werden.


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