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Russland - Unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen

Patrick Pohlit


Der FNS hat zur unbeschränkten Steuerpflicht von natürlichen Personen Stellung genommen. Nach einer neuen Regelung erwerben Personen, die im Rahmen der Corona-Pandemie im Ausland „gestrandet“ sind, den russischen Steuerstatus nach 90 Kalendertagen, also auch wenn sie sich weniger als 183 Tage in der RF aufhalten.

Wie ausgeführt, wurden die Vorschriften zur unbeschränkten Steuerpflicht (steuerlichen Ansässigkeit) von natürlichen Personen ab dem Steuerjahr 2020 durch das Föderale Gesetz Nr. 265-FZ geändert. Hiernach können Ausländer auch wenn sie sich im Kalenderjahr weniger als 183 Tage (zwischen 90 und 182 Tagen) in Russland aufhalten, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dazu müssen diese für das Steuerjahr 2020 bis spätestens 30. April 2021 einen Antrag in beliebiger Form bei der Steuerbehörde am Ort der Registrierung einreichen.

Das Finanzministerium der Russischen Föderation hatte in den "Richtlinien für die Haushalts-, Steuer- und Zolltarifpolitik für das Jahr 2020 und den geplanten Zeitraum von 2021 und 2022" die Frage der „Aufweichung“ der Bedingungen für die Erlangung des Status eines Steueransässigen bereits im Oktober 2019 aufgeworfen. Aufgrund der Coronavirus-Pandemie hat dieses Thema für viele ausländische Arbeitskräfte eine besondere Dringlichkeit erfahren.

Die Regelung erlaubt Personen, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie gezwungen sind, sich im Jahr 2020 länger als 183 Tage auf dem Territorium eines ausländischen Staates (Heimatsstaates) aufzuhalten, den Status eines Steuerresidenten der Russischen Föderation zu behalten bzw. zu erlangen und eine Erhöhung des Einkommensteuersatzes von 13% (vorgesehen für Steuerresidenten der Russischen Föderation) auf 30% (vorgesehen für Personen, die nicht Steuerresidenten der Russischen Föderation sind) zu vermeiden.


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