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Russland - Präferenzen für EAWU-Staaten

Sergej Suchanow

Am 10. Juli 2020 verabschiedete das Finanzministerium die Verordnung Nr. 140n, mit welcher die Bedingungen für die Zulassung ausländischer Waren im Rahmen der staatlichen und kommunalen Beschaffung geändert wurden. Die Änderungen treten schrittweise in Kraft.

Seit dem 11. September 2020 gilt eine aktualisierte Liste ausländischer Waren, die den Zulassungsbedingungen unterliegen. Einige Waren wurden entfernt, z.B. Waschmittel.

Ab dem 1. Oktober 2020 gelten nun zwei Listen.

Die aktuelle Produktliste (Liste Nr. 1) ist geändert worden. Es wurde eine Reihe von Waren ergänzt, für welche nun Zulassungsbeschränkungen festgelegt sind. Dazu gehören z.B. Schreibwaren und Waren für Kinder.

Für Produkte aus Liste Nr. 1 bleibt es bei der Preispräferenz von15%.

Eine weitere Liste (Liste Nr. 2) enthält Waren, die im Rahmen nationaler Projekte beschafft werden, einschließlich Computer und Zubehör, Kommunikationsgeräte, Geräte zum Messen, Testen und Navigieren, optische und fotografische Geräte, Kraftfahrzeuge und Spezialfahrzeuge, Werkzeuge und medizinische Geräte. Für diese beträgt die Preispräferenz 20%.

Es ist nicht möglich, Waren aus der Liste Nr. 2 und nicht in der Liste enthaltene Waren in einem Einkauf zu kombinieren.

Diese Änderung soll die Produktion der gelisteten Hightech-Waren in Russland unterstützen. Es wird sich zeigen, ob diese Unterstützungsmaßnahmen tatsächlich dazu beitragen, die Produktion in den jeweiligen Bereichen zu befördern.


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