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Russland - Dividenden, Veräußerungsgewinne und unentgeltliche Zuwendungen

Patrick Pohlit

Der Gesetzgeber plant einige wichtige Änderungen bei der Besteuerung von Dividenden, Veräußerungsgewinnen bei Gesellschaftsanteilen sowie unentgeltlichen Zuwendungen zwischen verbundenen Gesellschaften, die auch für ausländische Gesellschafter bei der Gestaltung teilweise eine wichtige Rolle spielen dürften.

Die Staatsduma hat in erster Lesung das Gesetz Nr. 1022670-7 angenommen, welches insbesondere die folgenden Änderungen im Steuergesetzbuch der RF im Bereich der Unternehmensbesteuerung vornehmen soll:

Die Anwendung des „0“ Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne bei der Anteilsveräußerung soll in Zukunft dann ausgeschlossen werden, wenn der Anteil der russischen Immobilien an den Aktiva des veräußerten Unternehmens 50% übersteigt (mit Ausnahme der börsennotierten Unternehmen des High-Tech-Sektors).

Darüber hinaus sollen Einschränkungen bei der Anwendung des 0%-Satzes auf Dividenden für ausländische Gesellschaften, die Steuerresidenten der Russischen Föderation sind, eingeführt werden. Vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 können solche Unternehmen den 0%-Satz auf erhaltene Dividenden nur dann anwenden, sofern die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:

- das ausländische Unternehmen ist seit mindestens einem Jahr und zu mindestens 50% kontinuierlich an der Gesellschaft beteiligt;

- die ausschüttende Gesellschaft und die die Dividenden erhaltende Gesellschaft sind nicht in Ländern registriert, die sich auf der "schwarzen Liste" des Finanzministeriums befinden;

- die Dividenden (erhalten von russischen Unternehmen) werden auf Konten bei russischen Banken gutgeschrieben.

Der Befreiungstatbestand für unentgeltliche Zuwendungen des Gesellschafters an die Gesellschaft wurde wie folgt erweitert:

- die Befreiung umfasst nicht nur Einnahmen in Form von Vermögen, sondern auch Vermögensrechten;

- die Befreiung gilt nicht nur für die direkte, sondern soll auch für indirekte Beteiligungen an der russischen empfangenen Gesellschaft gelten, wenn die Beteiligung mindestens 50% beträgt.


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