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Russland - Intercompany-Finanzierung und Thin Cap

Patrick Pohlit


Änderungen bei Finanzierungen und Unterkapitalisierung für 2020/2021 verabschiedet: die zulässigen Zinssätze für IC-Verbindlichkeiten wurden erweitert, der Wechselkurs für Fremdwährungsschulden zum 28.2.2020 fixiert und Wechselkursdifferenzen sollen bei der Unterkapitalisierung grds. außer Betracht gelassen werden.


Am 23. November 2020 wurde das Föderale Gesetz N 374-FZ verabschiedet, welches insbesondere den Artikel 269 Steuergesetzbuch RF ändert, der u.a. Zinsabzüge bei unternehmensverbundenen Schuldverpflichtungen betrifft.


Das zulässige Intervall der Zinssätze für Schuldverpflichtungen wurde für die Jahre 2020-2021 erweitert. Dies betrifft sowohl innerrussische Darlehensbeziehungen als auch grenzüberschreitende Schuldverpflichtungen. Bei sog. kontrollierten Verbindlichkeiten zwischen russischen Unternehmen, die in RUB abgeschlossen wurden, liegt der zulässige Zins-Intervall z.B. im Bereich von 0% bis 180% des Leitzinses der russischen Zentralbank (CBR) liegen (ursprüngliches Intervall 75% bis 125% des Leitzinses der CBR).


Die Änderungen erweitern die Möglichkeiten von unschädlichen Intercompany-Finanzierungen, die dann auch keiner Verrechnungspreisprüfung mehr unterliegen.


Darüber hinaus legt das Gesetz einen geänderten Berechnungsmodus für die Abziehbarkeit von Zinsen im Rahmen der Unterkapitalisierung (Thincap-Rules) fest. Für die Anerkennung angefallener Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in Bezug auf Schuldverpflichtungen, die vor dem 1. Januar 2020 entstanden sind, gelten folgende Regeln im Rahmen der Unterkapitalisierungsvorschriften:


  • Die Höhe der kontrollierten Fremdwährungsverbindlichkeiten wird zum Wechselkurs der Zentralbank der Russischen Föderation am letzten Tag der Berichtsperiode bestimmt, allerdings nicht über den Kurs hinaus, der am 28. Februar 2020 galt (Fixierung des Wechselkurses);

  • Die Höhe des zu Grunde liegenden Eigenkapitals zum letzten Datum jeder Berichtsperiode (Steuerperiode) wird ohne Berücksichtigung von Wechselkursdifferenzen bestimmt, die sich aus der Neubewertung von auf Fremdwährung lautenden Verbindlichkeiten ergeben.


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