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Russland - Wichtige Steueränderungen

Patrick Pohlit

Weitere steuerliche Änderungen geplant: Sowohl Staatsduma als auch russische Regierung forcieren weitere Änderungen im russischen Steuerrecht, die für ausländische Investoren von Bedeutung sein können. So sollen u.a. Einlagen ins Vermögen einer Gesellschaft bei einem späteren Verkauf der Anteile durch den Gesellschafter sowie bei der Liquidation berücksichtigt und sich nunmehr gewinnmindernd auf die steuerliche Bemessungsgrundlage auswirken. Darüber hinaus sollen u.a. für die Auszahlung von Dividenden an den wirtschaftlichen Berechtigten die Besitzzeit und Beteiligungshöhe des direkt am russischen Unternehmen beteiligten Anteilseigners maßgeblich sein, was entsprechende Vereinfachungen bei Nachweis- und Dokumentationspflichten mit sich bringt. Für das DBA mit Zypern, welches zwischenzeitlich schon als gekündigt galt, wurde Anfang der Woche eine Verhandlungslösung erzielt, die zum 1.1.2021 in Kraft treten sollen. Eine Kündigung der DBA würde sich erheblich auf die Kapitalflüsse und Wirtschaftsbeziehungen der Länder auswirken und könnte auch neue und höhere Quellensteuern beispielsweise auf Dienstleistungen und Lizenzgebühren nach sich ziehen.

Zum einen hat die Regierung steuerliche Änderungen auf insgesamt 38 Seiten vorgeschlagen, die zahlreiche materielle und formelle Fragen betreffen. Teilweise kann hierin eine über die Jahre angesammelte technische Korrektur des Gesetzes gesehen werden.

In der Duma befindet sich zum anderen derzeit ein Gesetzesentwurf, der für Investoren maßgeblich die Frage der steuerlichen Folgen bei Einlagen des Gesellschafters in das Vermögen der Gesellschaft neu regelt. Nach den Änderungsvorschlägen sollen bei einer Anteilsveräußerung nicht nur die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Anteile, sondern nunmehr auch die Vermögenseinlagen des Gesellschafters (im Verhältnis zu den verkauften Anteilen) abziehbar sein und sich damit gewinnmindernd auf den Veräußerungsgewinn auswirken. Gleiches soll im Falle einer Liquidation der Gesellschaft gelten. Allerdings sollte darauf hingewiesen werden, dass der Gesetzesentwurf derzeit eine solche Möglichkeit nicht für den Gesellschafteraustritt vorsieht, womit die Vermögenseinlage bei dieser Form der Beendigung des Gesellschafterverhältnisses nach bisherigem Stand keine Berücksichtigung finden wird.

Darüber hinaus schlägt der Gesetzentwurf vor, die russischen Anti-Treaty Shopping Regeln dahingehend zu ändern, das bei Zahlungen ins Ausland zwar gegebenenfalls Präferenzen des DBA der Jurisdiktion des wirtschaftlich Berechtigten (tatsächlichen Empfängers) Anwendung finden, die Tatbestandsvoraussetzungen sich jedoch nach dem DBA des direkt am russischen Unternehmen beteiligten Gesellschafters, insbesondere in Bezug auf Besitzdauer und Beteiligungshöhe, richten. Dies Klarstellung erleichtert die Nachweis- und Dokumentationspflichten im Rahmen von Zahlungsabwicklungen in den sog. UBO-(Ultimate Beneficial Owner)-Fällen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf die hohe Wahrscheinlichkeit der Erhöhung des Quellensteuersatzes hinsichtlich von Zinsen und Dividenden auf 15% hin, die aus Russland nach Zypern, Luxemburg und Malta gezahlt werden. Unbestätigten Angaben zu Folge werden auch mit den Niederlanden entsprechende Verhandlungen geführt. Zwar schließen die geltenden DBA mit diesen Ländern Quellensteuern auf Zinsen teilweise aus bzw. sehen Möglichkeiten für verringerte Quellensteuersätze (sog. Schachtelprivilegien) vor. Gegenwärtig laufen jedoch Verhandlungen mit diesen Ländern, um entsprechende Änderungen im DBA vorzunehmen. Sollten sich die genannten Länder weigern, den Quellensteuersatz zu erhöhen, wurde seitens der Russischen Föderation angedroht, die Abkommen einseitig zu kündigen. Für das DBA mit Zypern wurde bereits letzte Woche das Kündigungsverfahren eingeleitet, die Kündigung jedoch zugunsten neuer Verhandlungen zurückgenommen. Am 10.08.2020 wurde dann eine Verhandlungslösung erzielt, die zum 1.1.2021 in Kraft tritt. Eine Kündigung der DBA würde die Wirtschaftsbeziehungen mit den betreffenden Ländern vor große Herausforderungen stellen. In einem solchen Fall würden zunächst ausschließlich die russischen steuerlichen Regeln greifen, wonach nicht nur Quellensteuer auf ins Ausland gezahlte Zinsen, sondern auch auf Dienstleistungen und andere Vergütungen, wie Lizenzzahlungen einzubehalten wären, die bisher in den meisten DBA von der Quellensteuer ausgenommen sind.



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