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Russland - Devisenkontrolle bei Auslandskonten

  • Patrick Pohlit
  • 13. Jan. 2021
  • 1 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


Erweiterung der Währungskontrolle bei Auslandskonten

Nach einem neuen Regierungserlass gelten ab 2021 Erweiterungen bei der Devisenkontrolle in Bezug auf Auslandsvermögen von russischen Devisenresidenten. Nunmehr unterliegen nicht nur Informationen über Geldflüsse, sondern auch Bewegungen anderer Vermögenswerte über ausländische Konten der Kontrolle.

Nach der geltenden russischen Gesetzgebung müssen natürliche und juristische Personen, die als sogenannte Deviseninländer in der Russischen Föderation gelten, den Steuerbehörden regelmäßig Berichte über die Bewegung von Geldmitteln auf ihren ausländischen Konten bei Banken und anderen Finanzmarktorganisationen vorlegen.


Ab dem 1. Januar 2021 wird es dahingehend Erweiterungen geben, dass in den oben genannten Berichten nicht nur Informationen über den Cashflow, sondern auch über Bewegungen anderer finanzieller Vermögenswerte auf diesen Konten anzugeben sind. Diese Änderungen und neue Formen der relevanten Berichte wurden durch den Beschluss der Regierung der Russischen Föderation Nr. 2051 vom 9. Dezember 2020 genehmigt.


Die Liste der zu meldenden finanziellen Vermögenswerte ist offen. Dazu gehören Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Anteile am Satzungskapital einer juristischen Person, Anteile an einer ausländischen Struktur ohne Bildung einer juristischen Person, Forderungsrechte aus einem Versicherungsvertrag sowie sonstige finanzielle Vermögenswerte.


Die oben genannten Erweiterungen der Meldepflichten für ausländische Konten setzen die Politik der Regierung fort, die Kontrolle über das Auslandsvermögen der russischen Deviseninländer zu verschärfen. Die zusätzlichen Informationen können von den Steuerbehörden verwendet werden, um Fälle von unentgeltlichem Erhalt ausländischer Finanzanlagen durch einen Deviseninländer zu identifizieren. Die russischen Steuerbehörden werden hierdurch potenziell auch in der Lage sein, den Tatbestand der Nichtentrichtung von Einkommensteuer zu identifizieren, wenn ein Deviseninländer Einkünfte aus der Veräußerung ausländischer Finanzanlagen erhält.


 
 
 

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