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Russland - Zollfreibetrag für persönliche Waren erheblich gesenkt

Patrick Pohlit


Zum 01.07.2021 sollen die Schwellenwerte betreffend die zollfreie Einfuhr von Waren für persönliche Zwecke aus dem EAWU-Ausland ab dem 2.Grenzübertritt im Monat von derzeit 500 EUR/25kg auf 50 EUR/10kg gesenkt werden. Für die Einreise mit dem Flugzeug bleiben die bisherigen Werte unverändert (10.000 EUR/50kg).

Das russische Finanzministerium hat einen Beschlussentwurf für die Eurasische Wirtschaftskommission (EWG) vorbereitet, wonach in Russland ab dem 01.07.2021 eine zusätzliche Beschränkung der zollfreien Einfuhr von Waren für persönliche Zwecke aus dem EAWU Ausland eingeführt werden soll. Die aktuelle Zollfreigrenze für die Einfuhr von privaten Einkäufen im Gepäck mit jedem Transportmittel (außer mit dem Flugzeug) sowie zu Fuß beträgt 500 Euro und 25 kg. Das Finanzministerium schlägt vor, diesen Schwellenwert nur für einen einzigen Grenzübertritt über die EAWU-Grenze innerhalb eines Kalendermonats anzuwenden. Für alle weiteren Einreisen/ Grenzübertritte in diesem Zeitraum soll der Schwellenwert auf 50 € und 10 kg gesenkt werden. Der entsprechende Beschlussentwurf ist auf dem föderalen Portal der normativen Rechtsakte veröffentlicht und befindet sich derzeit in der öffentlichen Diskussion.


Die Notwendigkeit, den Schwellenwert für die Zollbefreiungen zu senken, wird damit begründet, dass ein bestimmter Personenkreis die bestehenden Normen für die zollfreie private Einfuhr tatsächlich für Handelsaktivitäten ausnutzt. Dabei ist es, wie in den Erläuterungen zum Projekt angegeben wird, praktisch unmöglich, den kommerziellen Zweck der von Einzelpersonen eingeführten Waren auf der Stufe der Zollanmeldung zu bestimmen, weil der Wert und das Gewicht des von einer Einzelperson eingeführten Gepäcks die zollfreien Normen nicht überschreitet und das Gepäcksortiment so ausgewählt wird, dass es keine Waren gleicher Bezeichnung und Größe in Mengen enthält, die den vernünftigen Bedarf einer Einzelperson übersteigen.


Sofern der oben genannte Vorschlag des Finanzministeriums angenommen wird, muss bei wiederholtem Grenzübertritt innerhalb eines Monats eine Zollgebühr in Höhe von 30 % des Wertes der eingeführten Waren, aber nicht weniger als 4 € pro 1 kg Übergewicht gezahlt werden.


Für die Einreise mit dem Flugzeug bleiben die bisherigen Schwellenwerte in Höhe von 10.000 EUR Warenwert und 50kg Gewicht unverändert.



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