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Russland - Dokumentenvorlage bei Steuerprüfungen

  • Patrick Pohlit
  • vor 6 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit

Patrick Pohlit


Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation hat die Rechtsauffassung der Steuerbehörde in einem Fall gestützt, in dem ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer kameralen Steuerprüfung keine Unterlagen vorgelegt hatte.


Im Rahmen einer Prüfung der Einkommensteuerberechnung stellte die Steuerbehörde Unstimmigkeiten fest und übermittelte dem Unternehmen eine Forderung zur Vorlage von Erläuterungen und Unterlagen. In seiner Antwort verwies der Steuerpflichtige auf Art. 88 Abs. 7 des SteuerGB der RF, der das Recht der Steuerbehörde auf Anforderung von Unterlagen im Rahmen einer kameralen Steuerprüfung einschränkt.


Trotz einer konkretisierten Anforderung im Rahmen der Prüfung der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß Art. 88 Abs. 8.6 des SteuerGB der RF weigerte sich das Unternehmen weiterhin, Unterlagen vorzulegen.


Im Ergebnis der Steuerprüfung hat die Behörde eine Rechtsverletzung festgestellt. Gegen dieses Ergebnis ist der Steuerpflichtige rechtlich vorgegangen.


Der Oberste Gerichtshof der RF hat in seinem Beschluss Nr. 309-ES25-6656 darauf hingewiesen, dass die Steuerbehörde bei der Durchführung der Steuerprüfung von den ihr vorliegenden Unterlagen und Informationen ausgeht und das Risiko einer Nachberechnung von Steuern sowie die Beweislast beim Steuerpflichtigen liegen. Da die Unterlagen, welche die Position des Unternehmens bestätigen, weder während der Steuerprüfung noch im Laufe des Gerichtsverfahrens vorgelegt wurden, hat das Gericht die Rechtsauffassung der Steuerbehörde bestätigt.


 
 
 

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