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Russland - Änderung von DBA mit 34 Ländern

Patrick Pohlit


Am 20.01.2021 hat das Finanzministerium die Liste der 34 Länder veröffentlicht, mit denen Vereinbarungen über die Revision der Doppelbesteuerungsabkommen im Rahmen des von der OECD initiierten Multilateralen Übereinkommens über die Durchführung von Maßnahmen betreffend Steuerabkommen zur Verhinderung von Gewinnkürzung und Gewinnverschiebung (BEPS) getroffen worden sind.


Das Wesen des MLI-Übereinkommens besteht darin, dass es die Abkommen der beteiligten Staaten auf einmal ändern soll, ohne dass jedes Abkommen einzeln geändert werden muss. Die Konvention sieht eine einheitliche Liste von Änderungen mit mehreren Optionen zur Änderung des DBA vor, und jedes Land kann aus der Liste die für sich am besten geeignete Option auswählen, wobei es mit dem jeweiligen anderen Land einen „Match“ (Übereinstimmung) erzielen muss.


Die Russische Föderation hat das MLI-Übereinkommen im Mai 2019 ratifiziert. Damit dieses in Russland wirksam wird, muss es gleichzeitig dem OECD-Depositar und dem anderen Abkommensstaat im Rahmen des DBA eine Mitteilung über den Abschluss der internen Verfahren übermitteln, die für den Beginn der Anwendung der Bestimmungen des MLI-Übereinkommens erforderlich sind.


Die besagten Notifikationen wurden an 34 Länder, die Vertragsparteien der Konvention sind, versendet, darunter: Österreich, Kanada, Frankreich, Luxemburg, Malta, Niederlande, Ukraine, UAE, Vereinigtes Königreich. Infolgedessen gelten ab dem 1. Januar 2021 die Bestimmungen des MLI-Übereinkommens für die russischen DBA mit den oben genannten Ländern.


Für das DBA Russland- Österreich ist auszuführen, dass die durch das MLI eingeführten Änderungen die Besteuerung von Dividenden sowie von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien oder Beteiligungen, deren Wert sich hauptsächlich durch unbewegliches Vermögen bestimmt (Artikel 8 und 9 des Übereinkommens) nicht betreffen werden.


Darüber hinaus ist anzumerken, dass das MLI-Übereinkommen grundsätzlich keine Änderungen hinsichtlich der Besteuerung von Zins- und Lizenzgebühren vorsieht.


Es ist auch zu beachten, dass das MLI-Abkommen nicht für russische GEG mit Deutschland und der Schweiz gilt.


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