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Russland - Gesellschafterversammlungen in Abwesenheit und im Umlaufverfahren

Sergej Suchanow


Mit einer neuen gesetzlichen Regelung wird es bis zum 31. Dezember 2021, wie schon im Jahr 2020, möglich sein, Gesellschafter- und Hauptversammlungen in Abwesenheit der Gesellschafter bzw. Aktionären abzuhalten.

Dies gilt für folgende Beschlussfassungen bei Aktiengesellschaften:

• Wahl eines Direktorenrates oder einer Revisionskommission

• Bestellung des Abschlussprüfers

• Feststellung des Jahresabschlusses, wenn dies nicht gemäß der Satzung in die Zuständigkeit des Direktorenrates fällt

Für die Gesellschafterversammlung einer GmbH gilt die Ausnahme vom Anwesenheitsgebot nur für die Feststellung des Jahresabschlusses.

Um Versammlungen in Abwesenheit abzuhalten, benötigt eine Aktiengesellschaft die Entscheidung des Direktorenrats und eine GmbH eine Entscheidung des Exekutivorgans (Generaldirektor oder Direktorenrat).


Das Gesetz tritt am 7. März 2021 in Kraft.


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