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Russland - Weitere Offenlegungspflichten

Patrick Pohlit


Ab 2022 werden weitere ausländische Unternehmen, die steuerlich in der RF registriert sind, verpflichtet sein, jährlich ihre Gründer, Verfügungsberechtigte oder Endbegünstigte sowie ihre Manager offen zu legen. Die Staatsduma hat am 20. April 2021 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet.

Der russische Präsident Wladimir Putin hat mit der Unterzeichnung des Föderalen Gesetzes Nr. 100-FZ vom 20. April 2021 (im Folgenden - das Gesetz № 100-FZ) Änderungen im Artikel 23 des Steuergesetzbuches genehmigt, der die Offenlegungspflichten von in Russland registrierten ausländischen Unternehmen betrifft.

Ab 2022 müssen ausländische Unternehmen, die in Russland steuerlich registriert und tätig sind, den Steuerbehörden am Ort der Registrierung Informationen über ihre Gründer, Endbegünstigte sowie Manager Stand 31. Dezember bis spätestens zum 28.3. des Folgejahres offenlegen.

Darüber hinaus müssen auch Informationen über die indirekte Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens offengelegt werden, wenn die direkte oder indirekte Beteiligung 5% übersteigt.

Es ist zu beachten, dass die oben genannten Anforderungen nicht für ausländische Unternehmen gelten, die bei den Steuerbehörden nur im Zusammenhang mit der Erbringung elektronischer Dienstleistungen in Russland steuerlich registriert sind.

Ein Verstoß gegen die Offenlegungspflichten hat ein Bußgeld von 50.000 Rubel zur Folge. Bisher müssen Informationen zu Begünstigten nur von ausländischen Unternehmen an die Steuerbehörden übermittelt werden, die vermögensteuerpflichtige Immobilien besitzen.

Gemäß S. 2 Art. 3 des Gesetzes № 100-FZ treten die neuen Regeln am 21. Mai 2021 in Kraft. Demnach müssen ausländische Unternehmen spätestens am 28. März 2022 erstmals Angaben zu dem benannten Personenkreis mit Stand 31. Dezember 2021 notifizieren.


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