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Russland - Weiteres FNS Schreiben zu IT-Steuer-Manöver

Patrick-Pohlit

Der Russische Föderale Steuerdienst (FNS) hat mit Schreiben vom 09.04.2021 ein weiteres Mal zu den Steuervorteilen für russische IT-Unternehmen Stellung genommen, die diesen im Rahmen des „Steuermanövers“ bei der Einkommenssteuer, Umsatzsteuer sowie Versicherungsprämien ab 2021 gewährt werden.


In dem Schreiben vom 09.04.2021 N SD-19-3/174@, veröffentlichte der FNS ein weiteres Mal Positionen zu steuerlichen Vergünstigungen für IT-Unternehmen im Rahmen des "Steuermanövers".

Zur Erinnerung: russische IT-Unternehmen profitieren seit 2021 von reduzierten Gewinnsteuersätzen, die von 20% auf 3% herabgesetzt wurden, was dem föderalen Gewinnsteueranteil entspricht. Gleichzeitig wurde der Gewinnsteuersatz, den die Unternehmen an die regionalen Haushalte zahlen, auf Null gesetzt. Des Weiteren haben russische IT-Firmen haben auch das Recht, reduzierte Sätze auf Versicherungsprämien anzuwenden (7,6%). Der FNS hat nunmehr ausführlich zu 4 Fragen Stellung genommen:


1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 3% Gewinnsteuer

Der FNS stellte fest, dass unabhängig davon, wer der Rechtsinhaber der Computerprogramme und Datenbanken ist, können Einkünfte/Gewinne aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Anpassung und Änderung von Computerprogrammen und Datenbanken (Softwareprogramme und Informationsprodukte der Computerausrüstung) mit dem ermäßigten Steuersatz von 3% besteuert werden. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Bestimmungen des Artikels 284 Absatz 1.15, des Unterabsatzes 3 des ersten Satzes und des Absatzes 5 des Artikels 427 des Gesetzbuches die Organisation, IT-Unternehmen nur berechtigt sind, den ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern die Dienstleistungen (Arbeiten), die mit der Installation, dem Testen und der Wartung der Software, deren Entwicklung, Anpassung sowie Modifizierung von diesem Unternehmen selbst erbracht werden (siehe unten Ausführungen zum Subunternehmer).


2. Zuordnung der Konfiguration von Software zum Zeitpunkt der Installation zur Kategorie der "Anpassung/ Adaption"

Da das Gesetzbuch keine Definition des Begriffs "Anpassung/ Adaption" enthält, ist es nach Ansicht des Föderalen Steuerdienstes Russlands zulässig, sich in diesem Fall von den Bestimmungen des Artikels 1270 Absatz 2 Unterabsatz 9 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation leiten zu lassen, wonach unter Anpassung die Vornahme von Änderungen verstanden wird, die ausschließlich zum Zweck des Funktionierens eines Computerprogramms oder einer Datenbank auf Grundlage spezifischer technischer Mittel des Anwenders oder unter der Kontrolle spezifischer Anwenderprogramme vorgenommen werden.


3. Anrechnung des durch Outsourcing (Subunternehmer) erzielten Anteils auf das Einkommen aus geförderten IT-Tätigkeiten

Nach Auffassung des Föderalen Steuerdienstes Russlands ist die Entwicklung von Computerprogrammen und Datenbanken sowie die Erbringung von Dienstleistungen (Arbeitsleistungen) zur Entwicklung, Anpassung, Änderung, Installation, Prüfung und Wartung von Computerprogrammen und Datenbanken unter Beteiligung von Subunternehmern, die einen Teil dieser Arbeiten ausführen (das FNS führt nicht aus, wie hoch dieser Anteil sein muss), grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendung des ermäßigten Gewinnsteuersatzes gemäß Artikel 284 Absatz 1.15 des Gesetzbuches. Ein ähnliches Verfahren gilt in Bezug auf die Anwendung ermäßigter Versicherungsbeitragssätze.


4. Zur Besteuerung von Umsätzen bei der Veräußerung von Rechten an Software, die als Teil eines anderen, von einem Unterlizenzgeber entwickelten Produkts angepasst, verändert oder genutzt wurde

Ab dem 1. Januar 2021 ist die notwendige Bedingung für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für die Übertragung von Rechten an Software gemäß Unterpunkt 26, Absatz 2, Artikel 149 des Gesetzbuches die Aufnahme der Software (Datenbank) in das Register der russischen Programme.

Wenn die von Dritten entwickelte Software ein integraler Bestandteil einer anderen Software ist, die in das Register der russischen Programme aufgenommen wurde, gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch für die Übertragung der Rechte an der genannten integralen Software. Wenn eine Unterlizenz für ein Computerprogramm eines dritten Rechteinhabers separat verkauft wird, muss die Software dieses dritten Rechteinhabers in das Register für russische Software aufgenommen werden, damit die Umsatzsteuerbefreiung gilt.


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