top of page

Russland - OG entscheidet zugunsten der Steuerbehörden

Patrick Pohlit



Der Oberste Gerichtshof (OG) hat bei der Vertragspartnerhaftung zugunsten der Steuerbehörden entschieden, dass bei fehlenden Leistungsbelegen der gesamte Vorsteuerabzug (Betriebsausgaben) bei vorsätzlichem Gestaltungsmissbrauch aberkannt werden kann, auch wenn die Leistungen realen Geschäftsabläufen zu Grunde liegen.


Der Entscheidung des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 309-23981 in der Sache Nr. A76- 6624/2019 (im Folgenden "Entscheidung") lag folgender Sachverhalt zu Grunde:


Die Gesellschaft Mary Firm OOO (im Folgenden "Gesellschaft") führte bis Mitte 2013 den Transport von Fertigprodukten mit eigenen Mitteln durch, wofür die Gesellschaft 45 Fahrzeugeinheiten in ihrer Bilanz hatte. Seit 2014 begann die Gesellschaft mit natürlichen Personen als Fahrern zusammenzuarbeiten, welche die Fahrzeuge für den Transport von Dritten mieteten, wozu folgende strittige Gesellschaften gehörten: Logistics and Commerce OOO, Flagman Business OOO, und National Delivery OOO. Die Gesellschaft bezog auch Logistikdienstleistungen von anderen Unternehmen, die von der Gesellschaft kontrolliert wurden. Alle logistischen Funktionen wurden von den Mitarbeitern des Unternehmens ausgeführt, wobei die strittigen Vertragsparteien an den Lieferungen bzw. am Transport gar nicht beteiligt waren.


Das Finanzamt klassifizierte die oben genannten Firmen als sogenannte technische (fiktive) Firmen, da diese nur minimale Buchhaltungsunterlagen einreichten, sich mit der Einlösung von Geldern durch Wechselzahlungen beschäftigten und der größte Teil der Geldmittel an den Gründer der Firma zurückfloss. In diesem Zusammenhang wurde der Mary OOO der Vorsteuerabzug hinsichtlich der technischen (fiktiven) Gesellschaften sowie die Abzugsfähigkeit der Logistikaufwendungen in voller Höhe zu Lasten der Gewinnsteuer verwehrt.


In den ersten beiden Instanzen wurde der Steuerbehörde Recht gegeben, allerdings entschied in der dritten Instanz das Schiedsgericht des Uralbezirks (im Folgenden "das AC UO"), der Steuerbehörde den Anspruch auf Nachberechnung der Gewinnsteuer in vollem Umfang zu verweigern, da die Steuerbehörde die Realität (tatsächliche Durchführung) der Geschäfte für die Zustellung von Fracht durch die einzelnen Fahrer nicht in Frage gestellt hat und trotz des Fehlens von ordnungsgemäß ausgefertigten Dokumenten und Belegen nur die Tatsache des Fehlens von Dokumenten nicht zu einer Verweigerung der Anerkennung der Aufwendungen für gewinnsteuerliche Zwecke führen kann. Vielmehr sei die Steuerbehörde auf der Grundlage von Paragraf 7 Absatz 1, Artikel 31 der Abgabenordnung (im Folgenden "Abgabenordnung") durch die sogenannte Berechnungsmethode verpflichtet, den genauen Betrag der steuerlichen Bemessungsgrundlage selbst zu ermitteln bzw. zu schätzen und daher auch die Höhe der Transportkosten der Gesellschaft selbständig zu ermitteln.


Der Oberste Gerichtshof stimmte der AS UO nicht zu und berief sich auf die Absätze 1 und 3 des Art. 3 der Abgabenordnung über die Unzulässigkeit willkürlicher Besteuerung und die Gleichheit der Besteuerung. Die sog. Berechnungsmethode ist hiernach von der Steuerbehörde nur dann zu verwenden, wenn die Ausgaben dokumentarisch nicht belegt oder dies unsachgemäß ausgeführt wird, eine Verletzung der Rechnungslegungsvorschriften vorliegt, allerdings nur dann, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang keine vorsätzliche Steuerhinterziehung vollzieht und er einfach die Vertragspartnerprüfung nicht den Sorgfaltsgrundsätzen entsprechend ausgeführt hat oder er unfreiwillig Teil eines Schemas zur Steuervermeidung wurde (vgl. Absatz 10 der Resolution des Plenums № 53). Der Oberste Gerichtshof weist auch darauf hin, dass diese Klarstellung bei der Anwendung des Artikels 54.1 der Abgabenordnung weiterhin gültig ist.


Der Oberste Gerichtshof stellte in der Entscheidung fest, dass der formale Dokumentenfluss ab 2014 von der Gesellschaft selbst organisiert wurde, die begann, Dienstleistungen von "technischen" (fiktiven) Unternehmen zu beziehen. Das Unternehmen war nicht in der Lage zu dokumentieren, welcher Teil der Logistikkosten sich auf reale Transaktionen mit einzelnen Fahrern, die Autos mieten, und welcher Teil der Kosten sich auf Transaktionen mit "technischen" (fiktiven) Unternehmen bezog.


Das Oberste Gericht der Russischen Föderation stellt heraus, dass die Rolle des Unternehmens in dem Schema zur Steuerhinterziehung für die Anwendung der Berechnungsmethode wichtig ist. Wenn das Unternehmen nicht der Empfänger eines Steuervorteils ist, sondern bei der Auswahl des Kontrahenten einfach nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ, kann die „Berechnungsmethode“ angewendet werden. Wenn das Unternehmen selbst Empfänger des Steuervorteils ist, dann ist die Methode nicht anwendbar und die Steuerbehörde hat das Recht, sämtliche Ausgaben und Abzüge im Zusammenhang mit verdächtigen Transaktionen vollständig ausschließen.


Damit ist das Oberste Gericht der Russischen Föderation zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidungen der ersten beiden Instanzen richtig waren, wonach die Gesellschaft im Rahmen der steuerlichen Haftung sowohl die betreffende Vorsteuer als auch die nachberechnete Gewinnsteuer zurückzahlen muss.


61 Ansichten

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page