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Russland - Meldepflichten bei elektronischen Geldbörsen

Patrick Pohlit


Zum 1.07.2021 tritt ein Gesetz in Kraft, wonach russische Devisenresidenten ihre Umsätze bei ausländischen elektronischen Geldbörsen melden müssen. Juristische Personen notifizieren quartalsweise erstmals für das Jahr 2021 zum 30.10.2021, natürliche Personen zum 1.06.2022. Die unterbliebene Meldung ist bußgeldbewährt.

Die Grundlage für die Bußgelder schafft das Föderale Gesetz N 200-FZ vom 11.06.2021, welches am 1. Oktober 2021 in Kraft tritt und Artikel 3.5 und 15.25 KOAP ändert, wonach Geldstrafen für die Nichtmeldung von Umsätzen bei ausländischen elektronischen Geldbörsen vorgesehen sind.


Zur Erinnerung: Das Föderale Gesetz Nr. 499-ФЗ vom 30.12.2020 (im Folgenden - Gesetz Nr. 499-ФЗ) tritt am 1. Juli 2021 in Kraft, wonach russische Devisenresidenten Berichte über Transaktionen mittels elektronischer Zahlungsmittel (im Folgenden - "elektronische Geldbörse") an die Steuerbehörde übermitteln müssen, wenn der Gesamtbetrag der Geldmittel, die der elektronischen "Geldbörse" im Berichtsjahr gutgeschrieben wurden, 600.000 Rubel übersteigt.


Die neue Meldepflicht bezieht sich auf Transaktionen in sogenannten ausländischen E-Wallets. Die Liste der ausländischen elektronischen Geldbörsen umfasst zum Beispiel PAYEER, SKRILL, ADVCASH, PERFECT MONEY, PAYPAL, QIWI u.a.. Diese E-Wallets werden auch zum Speichern von Kryptowährungen (Bitcoins) verwendet und inoffiziell "Bitcoin-Wallets" genannt, wonach sich die Meldepflichten auch auf diese E-Wallets beziehen dürften.


Als Berichtspflichtige gelten russische Devisenresidenten, also neben juristischen auch natürliche Personen.


Die Meldung ist bei der Steuerbehörde am Ort der Registrierung des Steuerpflichtigen einzureichen. Die Form des Berichts wird im Schreiben VD-4-17/2654@ des Föderalen Steuerdienstes Russlands vom 02. März 2021 empfohlen.


Natürliche Personen müssen bis zum 1. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres melden, d.h. erstmals bis spätestens zum 1.06.2022 für das Jahr 2021. Für juristische Personen wurde eine vierteljährliche bzw. quartalsweise Meldepflicht eingeführt, wobei der Bericht innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Quartals, also erstmal für das 3.Quartal 2021 bis spätestens zum 30.10.2021 einzureichen ist.

Für die Nichtmeldung oder nicht rechtzeitige Einreichung eines solchen Berichts sind die folgenden Bußgelder vorgesehen, die ursprünglich im Gesetz N 499-FZ nicht vorgesehen waren:


  • Verhängung eines Bußgelds gegen natürliche Personen und juristische Personen in Höhe von 20 % bis 40 % des Betrags, der der elektronischen "Geldbörse" für den Berichtszeitraum gutgeschrieben wurde (Artikel 15.25 des CAO);

  • Bußgelder für Verspätungen bei der Einreichung solcher Berichte sind für natürliche Personen von 300 bis 3000 Rubel und für juristische Personen von 5.000 bis 50.000 Rubel vorgesehen.



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