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Russland - Weitere steuerliche Änderungen geplant

Patrick Pohlit


Der Gesetzgeber plant praxisrelevante steuerliche Änderungen. So soll u.a. der reduzierte regionale Gewinnsteuersatz auf registrierte Lizenzverträge Anwendung finden, die Berechnung der Intervalle für kontrollierte Verbindlichkeiten geändert und die Pflichten des umsatzsteuerlichen Steueragenten erweitert werden.

Der Gesetzentwurf Nr. 1170972-7 über die Änderung des Zweiten Teils des Steuergesetzbuches der RF, der die Richtlinien der russischen Steuerpolitik umsetzen soll, wurde vom Parlament zur dritten Lesung angenommen. Gemäß dem Gesetzentwurf werden Änderungen in Bezug u.a. Umsatzsteuer, Gewinnsteuer, Einkommensteuer sowie Verbrauchssteuern vorgeschlagen.


Gewinnsteuer


Gemäß dem Gesetzentwurf soll das Recht zur Anwendung eines ermäßigten regionalen Gewinnsteuersatzes für Steuerpflichtige eingeführt werden, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Rechten an geistigem Eigentum mit eingetragenen ausschließlichen Rechten im Rahmen von Lizenzverträgen ausüben.

Darüber hinaus soll der gesetzliche Intervall bei der Berechnung der abzugsfähigen Zinsen im Zusammenhang mit kontrollierten Verbindlichkeiten nach Art.269 SteuerGB RF geändert werden. Hiernach sollen die Intervalle der Höchstwerte nicht mehr an LIBOR, EURIBOR, sondern an die Sätze von €STR, SONIA, SARON, TONAR, SOFR gebunden werden. Der SHIBOR-Satz ist von den Änderungsvorschlägen jedoch nicht betroffen.


Umsatzsteuer


Darüber hinaus werden folgende umsatzsteuerliche Änderungen in Bezug auf Steueragenten vorgeschlagen. Beim Erwerb von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Territorium der Russischen Föderation von ausländischen Unternehmen, entstehen die Pflichten eines Steueragenten für den russischen Käufer (Leistungsempfänger) dann:

- wenn die ausländische Firma nicht bei einer russischen Steuerbehörde oder nur im Zusammenhang mit dem Eigentum an Immobilien oder Fahrzeugen oder mit der Existenz eines Bankkontos in der Russischen Föderation registriert ist;

- wenn das ausländische Unternehmen in der Russischen Föderation zwar über eine eigene abgesonderte Geschäftseinheit (Betriebsstätte, Repräsentanz, Filiale) verfügt, sie aber Waren, Arbeiten und Dienstleistungen nicht über diese abgesonderte Geschäftseinheit veräußert.

Die gegenwärtige Fassung des Absatz 1, Artikel 161 sieht derzeit nur vor, dass eine Steueragentenpflicht dann entsteht, wenn die ausländische Gesellschaft nicht für steuerliche Zwecke registriert ist.


Verbrauchssteuern


Darüber hinaus sollen die Verbrauchssteuersätze im Jahr 2024 auf 4 % indexiert werden. Derzeit werden die bis Ende 2023 in der Abgabenordnung festgelegten Sätze, die durch die Steuerpolitik für 2022-2023 bestimmt wurden, durch den Gesetzentwurf nicht verändert.

Der Gesetzentwurf sieht ein Inkrafttreten ab dem Tag der Veröffentlichung des Bundesgesetzes vor, mit Ausnahme einiger Bestimmungen.


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