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Russland - Kamerale Betriebsprüfungen

Patrick Pohlit


Ab dem 1. Juli kann bei kameralen Prüfungen zur Bestätigung von Steuerbefreiungen ein bestimmtes Formblatt elektronisch eingereicht werden. Darüber hinaus verfestigt sich eine Rechtsprechung, wonach die Finanzverwaltung nur Primärunterlagen anfordern darf, Summen- und Saldenlisten sowie BWA seien unzulässig.


Im Jahr 2020 wurde das Föderale Gesetz Nr. 374-FZ vom 23.11.2020 verabschiedet, wonach ab dem 1. Juli 2021 Änderungen des Paragraphen 6, Artikel 88 des Steuergesetzbuches der RF (StGB RF) in Kraft treten, die es den Steuerzahlern ermöglichen, bei kameralen Betriebsprüfungen anstelle von Erläuterungen elektronische Formblätter zur Bestätigung von Steuervorteilen zu übermitteln.


Die Formulare für diese Formblätter sind noch nicht offiziell bestätigt, allerdings hat der Föderale Steuerdienst (FNS) im Schreiben Nr. ЕА-4-15/8244@ vom 11. Juni 2021 die empfohlenen Formulare für die Umsatzsteuer und Gewinnsteuer bereits veröffentlicht. Diese Neuerungen gelten für alle kameralen Betriebsprüfungen, die nach dem 1. Juli 2021beginnen.


In der gerichtlichen Praxis zeichnet sich zu Gunsten der Steuerpflichtigen eine Position ab, die ein Anfordern von Dokumenten durch die Steuerbehörde im Rahmen einer kameralen Prüfung über Primärdokumente hinaus, jedenfalls bei der Umsatzsteuer für rechtswidrig erklärt. (vgl. Urteil des Arbitragegerichts St. Petersburg und der Region Leningrad (AC RF) Nummer A56-38742/2020). Die Gerichte sind hierbei der Ansicht, dass die Steuerbehörden im Rahmen einer kameralen Umsatzsteuerprüfung weder Summen- und Saldenlisten noch betriebswirtschaftliche Auswertungen (OCB, BWA) sowie andere buchhalterische Dokumente verlangen dürfen, da hier nur die Vorlage primärer Dokumente, einschließlich Unterlagen zu Umsatzsteuerberechnung sowie zur Bestätigung von Vorsteuerabzügen angefordert werden können. Dokumente und Unterlagen, die in Art. 172 des Steuergesetzbuches nicht benannt werden, sind dann auch nicht vorzulegen.


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