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Russland - Nachweis der Abkommensberechtigung bei Zahlungen

André Scholz


Die russischen Finanzbehörden erhöhen derzeit deutlich die Nachweisanforderungen an russische Unternehmen, die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder auch Dienstleistungen ins Ausland zahlen. Hintergrund ist der Nachweis der Abkommensberechtigung des Zahlungsempfängers unter einem Doppelbesteuerungsabkommen. Der Empfänger wird daher deutlich häufiger damit konfrontiert, umfangreiche Nachweise beizubringen, die sich auf zurückliegende Besteuerungszeiträume beziehen und z.T. eine Vielzahl von Informationen enthalten, die man nicht mit der russischen Gesellschaft teilen möchte, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein verbundenes Unternehmen oder einen fremden Dritten handelt.


Konkret geht es um den Nachweis, dass die russische Gesellschaft zu Recht keine oder eine niedrige Quellensteuer bei der Zahlung von Zinsen, Lizenzgebühren oder Dividenden einbehalten hat oder aber bei der Bezahlung von Dienstleistungen keine russische Gewinnsteuer einbehalten und abführen musste.


Zusätzliche Nachweise werden ganz unabhängig davon gefordert, in welchem Staat der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat. Es handelt sich aber immer um Staaten mit denen Russland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, da nur in diesem Fall keine oder eine niedrigere Steuer anfällt.


Beispielhaft erläutert anhand des DBA zwischen Russland und Deutschland bedeutet dies, dass, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auf Zinsen und Lizenzgebühren keine Quellensteuer und auf Dividenden ggf. eben nicht 15 %, sondern nur 5 % Quellensteuer einzubehalten und abzuführen sind. Vereinfacht dargestellt gilt außerdem, dass wenn der Nachweis der Ansässigkeit des Leistungserbringers in Deutschland erbracht wird und hat dieser keine Betriebsstätte in Russland, welcher Dienstleistungen zuzurechnen sind, welche die russische Gesellschaft bezahlt, so muss Letztere auch keine russische Gewinnsteuer in Höhe von 20 % einbehalten und abführen.


Die vom russischen Finanzamt geforderten Nachweise reichen von der immer erforderlichen Ansässigkeitsbescheinigung über Handelsregisterauszüge, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, den Nachweis der tatsächlichen Besteuerung der in Rede stehenden Erträge bis hin zum Nachweis der Substanz des die Zahlung empfangenden Unternehmens, des Nichtbestehens der Verpflichtung, die Zahlung an einen Dritten Weiterleiten zu müssen und des Rechtes an den Erträgen.

Letztere Punkte lassen sich auch nicht wirklich Nachweisen, sondern können nur in einem Schreiben der Geschäftsführung des Zahlungsempfängers glaubhaft versichert werden.


Hingegen will man in aller Regel natürlich weder die Jahresabschlüsse noch die Steuererklärungen der ausländischen Gesellschaft dem russischen Fiskus an die Hand geben, noch die darin enthaltenen Daten gegenüber dem Zahler offenlegen. Besonders relevant ist hierbei auch, dass die Weitergabe nur indirekt erfolgt, denn die Forderung des Nachweises richtet das Finanzamt ja an den russischen Steuerpflichtigen und nicht an den Zahlungsempfänger. Der russische Steuerpflichtige muss sich dann um die Nachweise beim Zahlungsempfänger bemühen und hat in den meisten Fällen dafür nur eine Frist von zehn Arbeitstagen. Hinzu kommt, dass die Unterlagen meist übersetzt werden müssen.


Um hier gut aufgestellt zu sein, sollten russischen Tochter- oder Schwesterunternehmen jährlich Ansässigkeitsbescheinigungen zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit russischen Unternehmen, die nicht verbundene Unternehmen sind, für die aber regelmäßig im Ausland Dienstleistungen erbracht werden.


Die Nichtvorlage von Nachweisen bzw. deren Unvollständigkeit führen beim russischen Unternehmen i.d.R. zur Nachforderung von Steuern sowie zu Zinsen und Verspätungszuschlägen. Insofern sollten diese nach Kräften unterstützt werden, um solche Folgen zu vermeiden.


Sollen die Informationen zum ausländischen Zahlungsempfänger, wie z.B. dessen Jahresabschluss oder die Steuererklärung, nicht mit dem russischen Zahler geteilt werden, bleibt nur die Möglichkeit, die Einreichung über einen Berater zu veranlassen. Dieser kann aber nur mit einer Vollmacht des russischen Unternehmens gegenüber dem Finanzamt handeln, sodass hier koordiniertes Vorgehen und schnelle Abstimmung notwendig sind.


Wichtig ist im Zusammenhang mit Zahlungsempfängern, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft verfasst sind, dass ggf. durch das inländische Finanzamt keine Ansässigkeitsbescheinigung erteilt wird, da das Unternehmen de facto nicht steuerlich ansässig ist, sondern seine Gesellschafter. In Ausnahmefällen kann allerdings eine zusammenfassende Bescheinigung ausgestellt werden.


In Zukunft könnte es hier zumindest in Deutschland Abhilfe geben, wenn die Personengesellschaft nach den Regeln des Körperschaftsteuermoder-nisierungsgesetzes (KöMoG) zur steuerlichen Behandlung wie eine Kapitalgesellschaft optiert. Wie sich der deutsche Fiskus hier aber aufstellen wird, kann, auf Grund der Tatsache, dass das Gesetz ganz neu ist, noch nicht aus der Praxis heraus beurteilt werden.


Sollten Sie oder Ihr russischer Partner mit Nachweisanforderungen konfrontiert werden und diesbezüglich Beratungsbedarf haben, steht Ihnen der Autor unter seinen unten angegebenen Kontaktdaten gerne zur Verfügung.



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