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Russland - Ansässigkeitsbescheinigungen für Personengesellschaften

André Scholz



Die Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen für Personengesellschaften wurden in der Vergangenheit durch die Finanzverwaltung regelmäßig mit Hinweis auf die mangelnde Abkommensberechtigung der Personengesellschaft verweigert.


Daher mussten stattdessen für jeden Gesellschafter Ansässigkeitsbescheinigungen beantragt werden, was insbesondere für Publikumsgesellschaften einen erheblichen verwaltungstechnischen Aufwand bedeutete.


Die seit 2020 bestehende Möglichkeit für die Gesellschaft eine Sitzbescheinigung zu beantragen, in der zwar Sitz und Ort der Geschäftsleitung und finanzamtliche Erfassung, nicht aber die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft bescheinigt wird,


Mit der Optionsmöglichkeit für Personengesellschaften nach dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG), hin zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer ist der Weg eröffnet, zukünftig Ansässigkeitsbescheinigungen zu erhalten.


Das Vorliegen einer Ansässigkeitsbescheinigung ermöglichen es, die Belastung mit Quellensteuer in Russland abzusenken bzw. ganz zu vermeiden. Im Detail geht es darum, dass ein russischer Zahler von Zinsen, Lizenzgebühren oder Dividenden keine bzw. eine geringere Quellensteuer einbehalten und abführen muss, wenn der Berechtigte der Zahlung unter die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens fällt. Für deutsche Unternehmen bedeutet das keinen Quellensteuerabzug bei der Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren. Im Falle der Zahlung von Dividenden kann der Quellensteuersatz auf 5 % sinken. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Abkommensberechtigung, sprich das Recht, sich auf das Doppelbesteuerungsabkommen berufen zu können, nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis ist mittels einer Ansässigkeitsbescheinigung zu führen, deren Erteilung durch das deutsche Finanzamt erfolgt.


Zukünftig können Personengesellschaften zu einer steuerlichen Behandlung optieren, die ihnen diesbezüglich eine Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften ermöglicht und damit auch den Weg zur Abkommensberechtigung eröffnet. Deutsche


Die oben geschilderten Vorteile bei der Nutzung von Regelungen der durch die Bunderepublik abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sind für eine Personengesellschaft alleine sicherlich kein hinreichender Grund, zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer nach dem KöMoG zu optieren. Allerdings würde dies einen großen Nachteil der Rechtsform im Hinblick auf den internationalen Geschäftsverkehr und die Aufhängung von Auslandsbeteiligungen unter einer Personengesellschaft beseitigen.



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