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Russland - Globale Mindeststeuer

Patrick Pohlit


G20 bestätigt die Einführung eines weltweiten Mindeststeuersatzes von 15 % für Unternehmen. Die EU hat außerdem eine befristete Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr bestimmter Waren während der COVID-19 Pandemie genehmigt. Deutsches BMF veröffentlicht neues Schreiben zu internationalen Verrechnungspreisen.


Die G7-Staaten hatten diesen Mindeststeuersatz für die Körperschaftsteuer bereits früher beschlossen. Gleichzeitig müssen jedoch noch 8 Staaten, darunter Estland, Ungarn und Irland, der Reform zustimmen. Zypern hat sich bisher nicht an den Verhandlungen beteiligt und diese Steuerreform auch nicht unterstützt. Das Vereinigte Königreich und China akzeptieren die Reform zum Teil. So hat das Vereinigte Königreich unter der Bedingung zugestimmt, dass seine Finanzinstitute keine höheren Steuern auf Gewinne in anderen Staaten zahlen müssen. China erhält ein Sonderrecht, wonach Investitionen für den Bau von Produktionsanlagen oder den Kauf von Ausrüstungen nicht unter die Steuerreform fallen. Solche Ausnahmeregelungen für Länder bieten reichlich Spielraum für steuerbegründete Strukturierungen durch die Aufspaltung von Unternehmen.


Die Einführung eines Mindestkörperschaftsteuersatzes für Kapitalgesellschaften würde die Wettbewerbsbedingungen für Länder mit unterschiedlichen Steuersystemen angleichen und die Tendenz zu dauerhaften Steuersenkungen verringern. Künftig sollen mindestens 20 % der Unternehmensgewinne oberhalb der Rentabilitätsschwelle von 10 % an den Marktstaat fließen, d. h. das Land, in dem das Unternehmen tätig ist. Bislang war die Besteuerung weitgehend vom Sitz des Unternehmens abhängig. In Venedig forderten die Entwicklungsländer einen höheren Anteil an der globalen Steuerschwelle - 30 % der Gewinne, die die Rendite von 10 % übersteigen. Schließlich wurde ein Kompromiss von 25 % erzielt. Die genaue Verteilung der Steuereinnahmen blieb jedoch offen.


Neben einem Mindeststeuersatz für Unternehmen plant die Europäische Union (parallel zur OECD) bereits seit längerem die Einführung einer Digitalsteuer für Unternehmen, die in der digitalen Wirtschaft tätig sind, was allerdings verständlicherweise von den USA abgelehnt wird. Infolgedessen könnten die USA als Druckmittel auf die Einführung einer Mindestkörperschaftssteuer verzichten.

Am 13. Juli 2021 genehmigte der Europäische Rat eine vorübergehende Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr bestimmter Waren während der COVID-19-Pandemie. Diese Mehrwertsteuerbefreiung gilt für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen zur kostenlosen Verteilung in der EU in Notsituationen. Die Liste der steuerbefreiten Umsätze ist in der Mehrwertsteuerrichtlinie enthalten, worunter u.a. persönliche Schutzausrüstungen sowie Arzneimittel zählen.


Letztlich hat das deutsche Bundesfinanzministerium (BMF) am 14. Juli 2021 ein Schreiben zu den Grundsätzen für die internationale Einkünfteabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht, einfach gesagt ein neues Verwaltungsschreiben zu internationalen Verrechnungspreise erlassen. Hierbei handelt es sich um die Verwaltungsmeinung im Hinblick auf die Neufassung des § 1AStG durch das Gesetz über die Besteuerung von Auslandsbeziehungen vom 25. Juni 2021.


Diese wird auch Auswirkungen auf die zukünftige Herangehensweise des deutschen Fiskus bei der Prüfung grenzüberschreitender deutsch-russischer Geschäftsvorfälle haben.


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