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Russland - OECD-Reformen bringen Steuermehreinnahmen

Patrick Pohlit


Für Russland wird die Umsetzung der von der OECD entwickelten internationalen Steuerreformen, insbesondere im Zusammenhang mit den Anti-Steuervermeidungsmaßnahmen nach Ansicht des FNS von großem Vorteil sein, zur weiteren Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen und damit zu zusätzlichen Steuereinnahmen führen.


Die OECD hat im Rahmen des Abkommens vom 01.07.2021 mit Änderungen vom 08.10.2021 zwei Mechanismen für Steuerreformen entwickelt - Pillar 1 und Pillar 2. Diesem Abkommen haben sich die G20-Länder (G20) angeschlossen, welchen auch Russland angehört. Pillar 1 sieht die Neugestaltung der Gewinnbesteuerungsrechte zwischen den einzelnen Jurisdiktionen der digitalen Wirtschaft in Bezug auf große internationale Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 20 Milliarden Euro vor. Pillar 2 definiert die Bedingungen für die Anwendung eines globalen Mindestgewinnsteuersatzes von 15%. Hauptzweck des Abkommens ist die Bekämpfung der Steueroasen und die missbräuchliche Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen.


Im Falle der Umsetzung des Pillar 2 müssen die Bedingungen aller Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Russland und anderen Ländern neu ausgehandelt werden. Eine der wichtigsten Änderungen im Rahmen des Pillar 2 ist die Erhöhung des Quellensteuersatzes auf 9 % in Bezug auf die Zahlung von Zinsen, Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungsstrukturen an ausländische Unternehmen. Dividenden sind hiervon zunächst nicht betroffen. Es besteht das Risiko, dass die Anwendung der Vorschriften des Pillar 2 durch Russland dazu führt, dass in Russland Quellensteuer einbehalten und abgeführt wird, während derzeit in den meisten DBA eine Befreiung von der Quellensteuer in Russland auf Zinsen, Lizenzgebühren sowie Dienstleistungen vorgesehen ist.


Pillar 2 sieht auch eine Mindestgrenze von 15 % für die Gewinnsteuer vor, die es ermöglicht, zusätzliche Steuereinnahmen zu erzielen durch die Besteuerung von Tochtergesellschaften großer russischer Holdings, die oft in ausländischen Niedrigsteuerländern registriert sind. Dies ist möglich, wenn die Muttergesellschaft in Russland registriert ist und der Gewinnsteuersatz in den Zieldestinationen unter 15 % liegt.


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