Joerg Gulden
Die Russische Nationalbank hat eine Q&A zum Präsidialerlass Nr. 79 vom 28.2.2022, der erste Gegensanktionen zum Inhalt hat, veröffentlicht.
Die Erläuterungen beziehen sich auf die Maßnahmen, die Beschränkungen des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland beinhalten.
Im Einzelnen werden folgende Erläuterungen gegeben:
Keine Beschränkung des Auslandszahlungsverkehrs für russische Kreditinstitute
Russische Kreditinstitute unterliegen keinen Beschränkungen im Zahlungsverkehr, sie können weiterhin internationale Transaktionen in Devisen und Rubel durchführen
Verbot von Darlehensgewährungen
Zahlungen zur Erfüllung von Darlehensverpflichtungen
Zahlungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr
Zwangsumtausch von Devisen
Devisen-Kurs im Rahmen des Zwangsumtausches
Umtausch in mehreren Tranchen möglich
Betroffene Fremdwährungen
Geltung in Sonderwirtschaftszonen
Kontrolle von Devisentransaktion
Aufgrund der einerseits weitgefassten Gültigkeit der Beschränkungen und der andererseits sehr eng gefassten Liste von Einzelmaßnahmen lässt sich ableiten, dass es sich hierbei in erster Linie um Stützungsmaßnahmen für den Rubel handelt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig weitere Maßnahmen folgen werden, die sich dann differenziert gegen in Russland ansässige Unternehmen richten, die von Gebietsangehörigen bestimmter ausländischer Staaten kontrolliert werden. Es biete sich daher an, vorbeugende Maßnahmen zu treffen, die für diesen Fall - aber auch für den Fall einer Ausweitungen der Beschränkungen im SWIFT-Zahlungsverkehr - weiterhin den Zahlungsverkehr russischer Tochtergesellschaften ermöglichen.