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Russland - Genehmigung für Geschäfte mit Devisenausländern

Sergej Suchanow


Der Präsidentenerlass Nr. 81 vom 01.03.2022 hat ein Genehmigungsverfahren für den Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen Deviseninländern und „Personen aus unfreundlichen Staaten“ eingeführt. Das Verfahren zur Einholung entsprechender Genehmigungen bei der zuständigen Kommission ist nun festgelegt worden.

Mit dem Ziel, die finanzielle Stabilität Russlands zu gewährleisten, wurde ein Genehmigungsverfahren für den Abschluss von Rechtsgeschäften durch Ansässige mit so genannten „Personen aus ausländischen Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen“ eingeführt. Das Genehmigungsverfahren gilt in Bezug auf die Gewährung von Krediten und Darlehen an solche Personen (in RUB), sowie für die Abwicklung von Rechtsgeschäften, die zur Entstehung von Eigentumsrechten an Wertpapieren und Immobilienvermögen führen. Die Abwicklung von solchen Rechtsgeschäften bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Regierungskommission zur Kontrolle der Durchführung ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation.

Mit der Verordnung Nr. 295 vom 06.03.2022 hat die russische Regierung das Verfahren zu deren Einholung festgelegt. Darüber hinaus wurden die Arten von Rechtsgeschäften und die für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Unterlagen benannt.

Die Genehmigung der Regierungskommission ist auch in einer Reihe weiterer Fälle erforderlich:

a) Rechtsgeschäfte von Gebietsansässigen (Deviseninländern) mit ausländischen Personen, die mit ausländischen Staaten verbunden sind, die unfreundliche Handlungen in Bezug auf russische juristische und natürliche Personen begehen (auch wenn diese ausländischen Personen die Staatsangehörigkeit dieser Staaten haben oder ihr Sitz, der Ort der überwiegenden Geschäftstätigkeit oder der Ort des überwiegenden Gewinns aus der Tätigkeit in diesen Staaten liegt), sowie mit Personen, die unter der Kontrolle dieser ausländischen Personen stehen, ungeachtet ihres Sitzes oder Wohnsitzes (im Weiteren "Personen aus ausländischen Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen" genannt):


- Gewährung von Krediten und Darlehen (in RUB) an Personen aus ausländischen Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen, es sei denn, die Gewährung von Darlehen und Krediten ist gemäß Rechtsakt der Russischen Föderation verboten;


- Rechtsgeschäfte, die zur Entstehung von Eigentumsrechten an Wertpapieren und Immobilienvermögen führen;


b) Abschluss von den in Ziff. „a“ angegebenen Rechtsgeschäften (Transaktionen) nach dem 22.2.2022, mit ausländischen Personen, die nicht mit ausländischen Staaten verbunden sind, die unfreundliche Handlungen in Bezug auf russische juristische und natürliche Personen begehen, deren Gegenstand von Personen ausländischer Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen, erworbene Wertpapiere und Immobilien sind;


c) Gewährung von Devisendarlehen durch Ansässige an Nichtansässige;


d) Überweisung von Devisen durch in Russland ansässige Personen auf ihre bei Banken und anderen Finanzmarktorganisationen außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation eröffneten Konten (Einlagen) sowie die Überweisung von Geldmitteln ohne Eröffnung eines Bankkontos unter Verwendung elektronischer Zahlungsmittel, die von ausländischen Zahlungsdienstleistern bereitgestellt werden.


Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Abwicklung eines Rechtsgeschäfts oder einer Gruppe von Rechtsgeschäften (nachstehend „Genehmigung zur Abwicklung eines Geschäfts“ genannt) wird von einem Gebietsansässigen oder einer Person aus einem ausländischen Staat, welcher unfreundliche Handlungen begeht, bei der föderalen Exekutivbehörde eingereicht, welches für die Ausarbeitung der Staatspolitik und rechtliche Regelung im Bereich der Haushalts-, Steuer-, Versicherungs-, Währungs- und Banktätigkeit zuständig ist.


Es sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Abwicklung eines Rechtsgeschäftes, der Informationen über dessen Zweck, Gegenstand, Inhalt und wesentliche Bedingungen sowie über die notwendige Gültigkeitsdauer einer solchen Genehmigung enthält und in beliebiger Form verfasst werden kann.

Wird ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Abwicklung eines Rechtsgeschäftes eingereicht, welches zum Erwerb des Rechts führt, direkt oder indirekt über eine bestimmte Anzahl von Stimmen zu verfügen, die auf die stimmberechtigten Aktien (Anteile) entfallen, welche das Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft bilden, ist in diesem Antrag die Anzahl der Stimmen anzugeben, die auf die stimmberechtigten Aktien (Anteile) entfallen;


b) ein Dokument, welches die staatliche Registrierung des Antragstellers - einer juristischen Person oder einer natürlichen Person als Einzelunternehmer gemäß der Gesetzgebung des entsprechenden Staates bestätigt, oder im Falle einer juristischen Person als Antragsteller, ein Dokument, das ihre Gründung bestätigt;


c) Personalausweis des Antragstellers - einer natürlichen Person;


d) ein Dokument, welches die Gründung des Antragstellers bestätigt, wenn die ausländische Gesellschaft gemäß der Gesetzgebung des Staates ihrer Gründung keine juristische Person ist;


e) Gründungsunterlagen einer juristischen Person als Antragstellers;


f) ein Dokument, welches Informationen enthält über Begünstigte, wirtschaftliche Eigentümer, eine Person, welche die Kontrolle über eine Partei des Rechtsgeschäftes (der Transkation), die mit dem ausländischen Staat verbunden ist, der unfreundliche Handlungen begeht, ausübt sowie Hinweise darauf, dass eine solche Person gemäß Art. 5 des Föderalen Gesetzes kontrolliert wird;


g) den Jahresabschluss des Gebietsansässigen zum letzten Bilanzstichtag vor dem Datum der Antragstellung, wenn dieser Abschluss nicht im durch Art. 18 des Föderalen Gesetzes "Über die Buchhaltung" vorgesehenen staatlichen Anzeiger für buchhalterische Berichterstattung veröffentlich ist, für den Fall eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Abwicklung eines Rechtsgeschäfts (einer Transaktion), die zur Entstehung von Eigentumsrechten an Wertpapieren und Immobilienvermögen führt;


h) Angaben zum Bilanzwert des Vermögens des Gebietsansässigen zum letzten Stichtag vor dem Tag der Antragstellung, für den Fall eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Abwicklung eines Rechtsgeschäfts (einer Transaktion), die zur Entstehung von Eigentumsrechten an Wertpapieren und Immobilienvermögen führt;


Sowohl der Antrag als auch die Unterlagen sind in russischer Sprache zu erstellen. Sind die Originaldokumente in einer Fremdsprache abgefasst, so ist eine ordnungsgemäß beglaubigte Übersetzung ins Russische vorzulegen. Die Originale sind mit einer Apostille der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Dokument erstellt wurde, zu versehen. Die Unterlagen müssen mit Schnur und Stempel des Antragstellers (falls vorhanden) gebunden werden.

Fungiert als Antragsteller eine natürliche Person, werden die Unterlagen mit der Signatur dieser natürlichen Person unterschrieben, deren Echtheit von einem Notar nach dem festgelegten Verfahren zu bestätigen ist.

Der Antrag kann bei der zuständigen Behörde von einem Vertreter des Antragstellers eingereicht werden, der über eine notariell beglaubigte Vollmacht oder ein anderes Dokument verfügt, das dessen Befugnisse zur Einreichung des Antrags bestätigt.

Dem Antrag ist ein Verzeichnis der einzureichenden Unterlagen beizufügen.

Die im Antrag enthaltenen Angaben und Unterlagen müssen vollständig und korrekt sein. Ist es für den Antragsteller nicht möglich, die Informationen und Unterlagen vollständig einzureichen, so müssen diese in dem ihm zur Verfügung stehenden Umfang vorgelegt werden. Dabei ist anzugeben, aus welchem Grund der Antragsteller die erforderlichen Informationen und Dokumente nicht vorlegen kann, und wo diese angefordert werden können.

Der Antrag und die in Ziff. 5 der Vorschriften genannten Unterlagen sowie die in Ziff. 11 der Vorschriften genannten Anträge können bei der zuständigen Behörde in Papierform oder auch in Form elektronischer Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, eingereicht werden.

Eine Unterkommission, der je ein Vertreter der Administration des Präsidenten der Russischen Föderation, des föderalen Exekutivorgans, das für die Entwicklung der staatlichen Politik und der rechtlichen Regelung im Bereich der Analyse und Prognose der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zuständig ist, sowie der Zentralbank der Russischen Föderation angehören und die vom Leiter der zuständigen Behörde geführt wird, beschließt über Erteilung bzw. Verweigerung der Genehmigung zur Abwicklung des Rechtsgeschäfts (der Transaktion). Der von der Unterkommission gefasste Beschluss wird von der zuständigen Behörde ausgefertigt.


Die Unterkommission ist berechtigt, die Gültigkeitsdauer der durch die Regierungskommission erteilten Genehmigung zur Abwicklung des Rechtsgeschäftes (der Transaktion) festzulegen.

Eine Bearbeitungsfrist der eingereichten Anträge ist nicht bestimmt worden.

Die Unterkommission ist berechtigt, die Entscheidungen über die Erteilung der Genehmigung der Regierungskommission zur Abwicklung des Rechtsgeschäfts (der Transaktion) an einen nicht begrenzten Personenkreis zu treffen.

Das Erfordernis des Genehmigungsverfahrens gilt seit dem 07.03.2022.

Der Föderale Dienst für staatliche Registrierung, Kataster und Kartographie (im Weiteren „Rosreestr“ genannt) und die Föderale Notarkammer haben klargestellt, wie einige der Rechtgeschäfte (Transaktionen) mit ausländischen Vertragspartnern abzuwickeln sind.


Hat die Regierungskommission beispielsweise einem russischen Unternehmen die Genehmigung zum Erwerb von Immobilien einer Vertragspartei aus dem ausländischen Staat, der unfreundliche Handlungen begeht, erteilt, muss diese Genehmigung samt Unterlagen beim Föderalen Dienst für staatliche Registrierung, Kataster und Kartographie eingereicht werden. Rosreestr verlangt allerdings nicht, dass die Angaben über die ausländischen Personen in den Kaufvertrag aufgenommen werden.


Die Föderale Notarkammer steht auf dem Standpunkt, dass wenn ein solches Rechtsgeschäft notariell beglaubigt werden muss, der Notar vom Antragsteller eine Genehmigung der Regierungskommission einzuholen hat. Dies gilt allerdings nicht für die Erteilung von Vollmachten für den Abschluss solcher Verträge.

Darüber hinaus wird im Schreiben der Föderalen Notarkammer hervorgehoben, dass dieses Verfahren nicht für Erbschaften gilt, die durch ein ausländisches Element verkompliziert werden, für Rechtsgeschäfte und Transaktionen zur Veräußerung von Anteilen am Stammkapital von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie für Fälle, in denen Vollmachten zur Abwicklung von Rechtsgeschäften ausgestellt werden, die der durch die Regierungskommission erteilten Genehmigung bedürfen.


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