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Russland - Sanktionen und Vertragsstrafen

Sergej Suchanow



Am 22. März wurde in die Staatsduma ein Gesetzentwurf eingebracht, der das vorübergehende Verfahren zum erleichterten Rücktritt der Parteien vom Vertrag sowie die Möglichkeit des Einfrierens von vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von verhängten Sanktionen vorsieht. Diese gesetzliche Initiative ermöglicht es Unternehmen von der Zahlung von Strafen befreit zu werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Verpflichtungen aufgrund der vom Westen verhängten Sanktionen nicht erfüllt werden können.


Die Novelle sieht drei Szenarien vor.:


Ist die Erfüllung von Verpflichtungen wegen der verhängten Sanktionen „völlig unmöglich“, werden diese Verpflichtungen ganz oder teilweise aufgehoben.


Das zweite Szenario sieht die Möglichkeit des Einfrierens von vertraglichen Verpflichtungen ohne Anwendung von Haftungsmaßnahmen (z.B. Verhängung einer Vertragsstrafe) vor, wenn die Erfüllung von Verpflichtungen „vorrübergehend unmöglich“ ist. Eine Vertragspartei, die einen Zahlungsaufschub benötigt (z.B. um einen anderen Vertragspartner zu finden), hat nachzuweisen, dass dies mit den verhängten Sanktionen in Zusammenhang steht. Handlungen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen werden als faktische Umstände zur Feststellung einer solchen Auswirkung berücksichtigt.


Das dritte Szenario sieht einen einseitigen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus objektiven Gründen wegen der Sanktionen nicht erfüllen kann. In diesem Fall hat diese Vertragspartei die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist über den beabsichtigen Rücktritt vom Vertrag zu informieren.


Die Maßnahme gilt für Rechtsverhältnisse, die ab dem 24. Februar entstanden sind, sowie für Verpflichtungen, die nach dem 23. Februar fällig werden.

Nach derzeitigem Rechtsverständnis zählt die Verletzung von Verpflichtungen durch die Vertragsparteien gemäß dem russischen Zivilgesetzbuch nicht zu den Gründen, aus denen die Haftung aufgehoben werden kann. Wird der Gesetzentwurf verabschiedet, "kann die Nichterfüllung in der Kette von vertraglich vereinbarten Verpflichtungen vom Gericht als ein entlastender Umstand gewertet werden".

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Wirtschaft durch eine gesetzliche Regelung zu unterstützen, wenn Unternehmen und Banken von Sanktionen betroffen und die üblichen Liefer- und Rechtsbeziehungen gestört sind.


Im Entwurf wird nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, für welche Unternehmen, russische und/oder ausländische, diese Vorschriften gelten. Es wurde nur eine Ausnahme bestimmt, die besagt, dass diese Vorschriften für diejenigen Personen nicht gelten, welche „zur Vornahme unfreundlicher Handlungen beigetragen haben“, ohne zu erläutern, was dies bedeutet.


Es ist anzunehmen, dass sich das Gesetz sowohl auf russische als auch auf ausländische Unternehmen erstreckt, die sich in einer schwierigen Lage befinden und keinen eigenen Beitrag zum Entstehen der Situation geleistet haben.

Darüber hinaus erlaubt der Gesetzentwurf russischen Unternehmen, von ausländischen beherrschenden Personen gewährte Darlehen durch die Ausgabe von Vorzugsaktien, (die eine stimmrechtslose Beteiligung am Unternehmen gewähren) zurückzuzahlen, deren Nennwert nicht auf 25 % des Stammkapitals begrenzt ist.


Diese Maßnahme wird ergriffen, um das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit russischer Unternehmen zu vermeiden, was im Zusammenhang mit den Devisenbeschränkungen besonders wichtig ist.


Darüber hinaus soll erlaubt werden, im Rahmen von nach dem 23. Februar geschlossenen Verträgen nicht nur Geld, sondern auch Aktien, Anleihen und andere Wertpapiere oder Gegenstände als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (für einen Schadensersatz oder die Bezahlung von Vertragsstrafen im Falle einer Vertragsverletzung). Diese Maßnahme soll als alternative Option angesichts der zunehmenden Komplexität der Gesamtabwicklung von Devisentransaktionen dienen.



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