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Russland - Strafbarkeit der "Papier"-Umsatzsteuer

Patrick Pohlit


Die Staatsduma berät über eine gesonderte strafrechtliche Verantwortung für Organisatoren von Schein- Umsatzsteuerkonstrukten, die gefälschte Dokumente, „Eintages-Gesellschaften“ oder Scheinfirmen im Rahmen des Vorsteuerabzugs oder der Umsatzsteuerrückerstattung einsetzen.


Unter "Papier-Umsatzsteuer" ist der Einsatz von Dokumenten zu verstehen, die von einer "Eintagesgesellschaft" oder einem "technischen" (Schein-) Unternehmen als Vertragspartner stammen und zu Zwecken des Vorsteuerabzugs oder Umsatzsteuervergütung eingesetzt werden. Eine Umsatzsteuerentrichtung seitens der benannten Vertragspartner findet jedoch nicht statt.


Daher wurde vorgeschlagen, eine gesonderte Haftung für die Schaffung eines "Papier-" bzw. Schein- Umsatzsteuerkonstrukts einzuführen, d.h. Artikel 173.1 des Strafgesetzbuchs "Unerlaubte Gründung (Schaffung, Umstrukturierung) einer juristischen Person" zu ergänzen. Die Tat soll mit einer Geldstrafe von 100 000 bis 300 000 Rubel oder in Höhe des Lohns oder anderer Einkünfte des Täters für den Zeitraum von 7 Monaten bis 1 Jahr, Zwangsarbeit oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden. Wird die oben genannte Tat von einer Gruppe von Personen oder von einer Person, die ihre offizielle Position ausnutzt, begangen, erhöht sich die Strafe von 300.000 auf 500.000 Rubel, Zwangsarbeit von 180 bis 240 Stunden oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.


Außerdem ist geplant, in das Strafgesetzbuch den Artikel 159.7 "Steuerbetrug" aufzunehmen, wonach für unrechtmäßige Steuerrückzahlungen aus dem russischen Haushalt u.a. eine Geldstrafe von bis zu 120.000 Rubel, eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden kann, wobei sich auch hier bei einer bandenmäßigen Begehung der Tat die Strafe erhöhen soll. Das Gesetz wird voraussichtlich innerhalb von 30 Tagen nach seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft treten. Link zum Gesetzentwurf Nr. 89802-8: https://sozd.duma.gov.ru/bill/89802-8#bh_histras.


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