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Russland - Zollwertermittlung

Sergej Suchanow


Das Finanzministerium hat das Verfahren zur Erbringung von Beratungsleistungen durch die Zollbehörden in Bezug auf den Zollwert festgelegt


Die Zollbehörde erbringt zukünftig Beratungsleistungen, um dem Importeur zu ermöglichen, eine begründete Kalkulationsbasis für die Zollwertermittlung in Bezug auf in die Russische Föderation eingeführte Waren gemäß dem Zollgesetzbuch der Euroasiatische Wirtschaftsunion auswählen zu können.

Die Erbringung von Beratungsleistungen erfolgt unter folgenden Bedingungen:


  • die Waren wurden in die Russische Föderation eingeführt und noch nicht zur Überführung in das Zollverfahren angemeldet, in dessen Rahmen der Zollwert der eingeführten Waren zu ermitteln ist;

  • der Zollwert der eingeführten Waren kann nicht aufgrund des Transaktionswertes ermitteln werden.

Ziel der Beratung soll es sein, dem Anmelder Informationen zur Verfügung zu stellen, die als Kalkulationsbasis für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren parallel zur Methode des Geschäftswerts in gleicher/ähnlicher Waren bei der Anmeldung verwendet werden können.

Die Konsultation wird von der zuständigen Zollstelle nach Eingang des entsprechenden Antrags des Anmelders, der Unterlagen und Informationen, auf deren Grundlage und (oder) Informationen eine Kostenbasis für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren ausgewählt werden kann, erbracht.

Das Ergebnis der Konsultation ist innerhalb von sieben Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags durch die zuständige Zollbehörde zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis der Konsultation erhält der Anmelder ein spezielles Dokument, dessen Muster ebenfalls veröffentlicht worden ist.


Das festgelegte Verfahren zur Beratung tritt am 28. Oktober in Kraft.


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